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Stufenweiser Anfall einer zunächst halben Prozessgebühr nach § 32 BRAGO zur ganzen Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 215/02 vom 29.07.2002

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Stufenweiser Anfall einer zunächst halben Prozessgebühr nach § 32 BRAGO zur ganzen Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
Stichwort:Stufenweiser Anfall einer zunächst halben Prozessgebühr nach § 32 BRAGO zur ganzen Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
Leitsatz:1. Die Prozessgebühr fällt mit der Aufnahme der Anwaltstätigkeit zunächst nur in halber Höhe an und erhöht sich erst mit den in § 32 BRAGO abschließend genannten Tätigkeiten auf eine volle Gebühr.

2. Die Einflussnahme eines Anwalts auf die gegnerische Partei, diese möge ihren Widerspruch gegen einen Mahnbescheid zurücknehmen, stellt keine Tätigkeit im Sinne von § 32 BRAGO dar. Ebensowenig reicht es, wenn ein verfahrenseinleitender Antrag, wie etwa der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, von der Partei selbst gestellt wird, ohne dass sie sich dazu ihres Anwalts bedient.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 215/02




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