1. Im Wiedereingliederungsverhältnis eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers schuldet der Arbeitgeber weder von Gesetzes wegen noch nach § 7 BRTV-Bau Fahrtkostenerstattung für den Weg zwischen Wohnung und Baustelle.
2. Der Anspruch des wiedereinzugliedernden Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Fahrtkostenerstattung setzt eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung voraus. Je nach den Umständen kann eine solche stillschweigende Vereinbarung mit Rücksicht auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses darin liegen, daß der Arbeitgeber nur erklärt, kein Arbeitsentgelt zu zahlen, und er dem Wiedereinzugliedernden eine bestimmte Baustelle zuweist.
Aktenzeichen: 4 AZR 192/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 28. Juli 1999
- 4 AZR 192/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 8 Ca 11397/96 -
Urteil vom 15. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 13 Sa 756/97 -
Urteil vom 09. Dezember 1997