1) Im Bereich des Universitätsklinikums dürfte nach der Sonderregelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 HPVG dem Klinikumsvorstand rechtlich die Stellung des Dienststellenleiters zukommen, während der/die Kaufmännische Direktor/in ihn in dieser Funktion - abweichend von der bisherigen Senatsrechtsprechung - lediglich kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HPVG i.V.m. § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG vertritt.
2) Der Personalrat eines Universitätsklinikums kann gemäß § 72 Abs. 6 HPVG die Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen, weil der Klinikumsvorstand in dieser Funktion in vollständiger Besetzung als Gremium zu entscheiden hat und nicht durch den/die Kaufmännische(n) Direktor/in vertreten werden kann.
Da eine rechtliche Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung von "Drittmittelstellen", die an der Hochschule für Forschungsvorhaben von Hochschulangehörigen eingerichtet werden (§ 25 HRG), nicht besteht, ist eine auf das Fehlen einer solchen Ausschreibung gestützte Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur Einstellung von dessen Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HPVG nicht umfasst und infolgedessen unbeachtlich.