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LAG-MUENCHEN – Urteil, 10 Sa 874/08 vom 18.02.2009

Rechtsgebiete:TV-Ärzte/VKA, TVÜ-Ärzte/VKA
Schlagworte:Eingruppierung Oberarzt, Stufenlaufzeit
Stichwort:Stufenlaufzeit
Leitsatz:1. Für die Berechnung der 3-jährigen oberärztlichen Tätigkeit als Voraussetzung für die Erfüllung der Stufe 2 der Entgeltgruppe III gem. § 19 Abs. 1 c TV-Ärzte/VKA können nur Zeiten nach Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA herangezogen werden.

2. § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA sieht keine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Entgeltgruppe III des § 16 c TV-Ärzte/VKA vor.

3. Eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber gemäß Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA liegt nur vor, wenn eine entsprechende Anordnung mit ausdrücklicher Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle erfolgt ist.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 10 Sa 874/08




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