Der Streitwert einer Stufenklage richtet sich für das Verfahren bei vollständiger Abweisung der Stufenklage trotz Verhandlung lediglich zur Auskunftsstufe nach der höchsten Stufe (Leistungsstufe), für die durch die mündliche Verhandlung entstandenen Gebühren (Terminsgebühren) jedoch nur nach dem Wert der Auskunftsstufe.
Zur Unzulässigkeit einer Provisionsregelung, die jeweils für ein Jahr befristet war, deren Neufestsetzung im freien Ermessen der Arbeitgeberin stand und die mehr als 25 % der Jahresbezüge ausgemacht hat.
Herausgabepflicht von Arbeitszeitaufzeichnungen an Kraftfahrer zur Durchsetzung einer Klage auf Vergütung von Mehrarbeit
§ 16 Abs. 2 ArbZG ist für den Zeitraum vom 24. März 2005 bis zum 31. August 2006 richtlinienkonform auszulegen, weil die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2002/15/EG mit dem 23. März 2005 abgelaufen war.
§ 16 Abs. 2 ArbZG ist bis zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG durch Inkrafttreten des § 21 a ArbZG am 01. September 2006 so auszulegen, dass Arbeitnehmer, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Herausgabe der schriftlichen Aufzeichnungen haben, welche der Arbeitgeber bei Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden erstellen und aufbewahren muss.
Geht bei einer Stufenklage ein Kläger nach Erfüllung des zunächst ausgeurteilten Auskunftsanspruchs auf dieser Grundlage auf eine nunmehr bezifferte Leistungklage über, ohne dass der Beklagte für die Durchführung der Leistungsklage zusätzliche Veranlassung geboten hat, ist bei übereinstimmender Erledigung der Zahlungsklage vom Kläger quotenmäßig derjenige Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der aufgrund der Bezifferung der Leistungsklage zusätzlich entstanden ist; dagegen hat der Beklagte quotenmäßig die Kosten zu tragen, welche dem ursprünglichen, durch den geschätzen Wert der unbezifferten Leistungsklage geprägten Streitwert der Stufenklage entsprechen.
Zu einer Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben für ein Grundstück sowie nach Auskunftserteilung auf Gewinnausschüttung.
Der Streitwert einer Stufenklage richtet sich hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensgebühr nach der Erwartung, die der Kläger mit der Leistungsstufe verknüpft.
Die zulässige Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung nur für die "Hauptanlagen" - und nicht auch für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden "Nebenanlagen" - ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (wie Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519).
Die zulässige Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung nur für die "Hauptanlagen" - und nicht auch für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden "Nebenanlagen" - ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (wie Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519).
Die zulässige Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung nur für die "Hauptanlagen" - und nicht auch für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden "Nebenanlagen" - ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (wie Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519).
1. Das Recht des ersten Bürgermeisters, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO), erfasst auch den Erlass einer Veränderungssperre.
2. Die Dringlichkeit einer Angelegenheit in zeitlicher Hinsicht ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Anordnung zu beurteilen. Es ist unerheblich, ob die Sache infolge eines Versäumnisses der Gemeinde dringlich geworden ist.
3. Je gebundener und unbedeutender eine an sich in die Zuständigkeit des Gemeinderats (oder eines Ausschusses) fallende Angelegenheit ist, desto eher kann sie vom ersten Bürgermeister im Wege einer dringlichen Anordnung geregelt werden; je größer der Gestaltungsspielraum der Gemeinde und das Gewicht der Sache sind, desto weniger kommt eine solche Entscheidung in Betracht.
Sowohl § 108 GewO als auch § 36 Abs. 4 BAT betreffen nur die Abrechnung der erfolgten Zahlung. Sie gewähren keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs.
1. Soweit das die Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage bewilligende Gericht eine Einschränkung der Bewilligung nicht ausgesprochen hat, deckt die Bewilligung den später präzisierten Zahlungsantrag im Umfange des Rechtsschutzziels, wie es der Bewilligung zugrunde lag.
2. Eine Beschränkung auf den Wertumfang, der sich später aus der Auskunft ergibt, findet nicht statt.
Kann ein Auftragnehmer die Schlussrechnung nur unter Verwendung von Unterlagen erstellen, die er dem Auftraggeber überlassen hat, kann er Herausgabe der Unterlagen verlangen.
Dieser Anspruch kann im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage erfasst das gesamte Verfahren einschließlich der Leistungsstufe und kann nicht nachträglich, ohne dass die besonderen Voraussetzungen des § 124 ZPO vorliegen, ganz oder teilweise wieder entzogen werden.
1. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses des Kredits sind die Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung des Darlehens dienen soll, nicht zu berücksichtigen (Anschluss an BGH vom 18.1.2005 - XI ZR 17/04 = NJW 2005, 985).
2. Erlässt das Landgericht über die erste Stufe einer Klage ein stattgebendes Teilurteil, kann das Berufungsgericht die gesamte Klage abweisen, soweit es schon die erste Stufe für unbegründet hält und die weiteren Stufen der Klage vom Erfolg der ersten Stufe abhängen.
1. Zur Erfolgsaussicht einer Klage auf rückständigen Kindesunterhalt im Mangelfall unter Berücksichtigung von im Ergebnis zu hohen Zahlungen für eines der Kinder an die Unterhaltsvorschusskasse.
2. Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einer Stufenklage (Abgrenzung zu KG, FamRZ 2005, 461 ff.)
Hat eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen.
1. Bei Stufenklagen ist die Entscheidung über Gewährung von Prozesskostenhilfe einheitlich zu treffen.
2. Eine uneingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezieht sich auf sämtliche, mit der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche, mithin auch auf den Zahlungsanspruch.
3. Zur Erfolgsaussicht bei behaupteter Unternehmensbeteiligung im Zugewinnausgleichsverfahren.
1. Ein Urteil, das eine Stufenklage insgesamt abweist, sich inhaltlich aber nur mit dem Auskunftsanspruch befasst und nicht feststellt, dass der Hauptanspruch unbegründet ist, ist als Teilurteil zu qualifizieren.
2. Zur Beschwer bei einer hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abgewiesenen Stufenklage.
Der Umstand, dass nach Erlass des Teilurteils über den Beleganspruch weder die Klägerin noch der Beklagte die Leistungsstufe angerufen haben, rechtfertigt für sich genommen keine Kostenentscheidung gem. § 93 d ZPO
1. Der Wert einer Stufenklage (hier: 1. Abrechnung, 2. Zahlung) ist ggfls. nach dem Verfahrensstand gestaffelt festzusetzen.
2. Einigen sich die Parteien dahingehend, dass die beklagte Partei Abrechnung erteilt und damit der Rechtsstreit erledigt ist, so führt dies nicht zu einer Festsetzung des Vergleichswerts auf den Höchstwert (d. i. der des Zahlungsanspruchs).
Die Stufenklage ist unzulässig, wenn die Auskunft begehrt wird, nicht um die Leistung zu bestimmen, sondern um sonstige Umstände in Erfahrung zu bringen, die es dem Kläger ermöglichen sollen, seinen Leistungsanspruch mit Erfolg geltend zu machen.
Kosten des Rechtsstreits sind nur solche Kosten, die unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung eines Rechtsstreits dienen. Hierunter fallen nicht solche Kosten, die durch die Erfüllung des Urteilsspruches, hier der Verurteilung im Rahmen einer Stufenklage zur Wertermittlung, entstanden sind. Die im Rahmen der Erfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs den Parteien anfallenden Kosten können auch nicht als Kosten des Rechtsstreits bezüglich der weiteren Stufen einer Stufenklage behandelt werden.