JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Studierendenschaft
| Rechtsgebiete: | GG, HRG, HSG LSA |
| Schlagworte: | Studierendenschaft, Zwangsverband, Austrittsmöglichkeit Handlungsfreiheit, Organisationszwang, Pflicht-/Wahlmitgliedschaft, Pflichtmitgliedschaft, Wahlmitgliedschaft, Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Mandat, allgemeinpolitisches |
| Stichwort: | Studierendenschaft |
| Leitsatz: | 1. Ein Studierender, dem die Möglichkeit des Austritts aus der Studierendenschaft gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA zur Wahrung seiner Handlungsfreiheit zur Verfügung steht, bedarf nicht (mehr) des Freiheitsschutzes des Art. 2 Abs. 1 GG. 2. Art. 9 Abs. 1 GG betrifft allein die privatautonome Gruppenbildung, nicht die Schaffung öffentlich-rechtlicher Vereinigungen. 3. Die schlichte Verbands- oder Vereinsmitgliedschaft reicht - abgesehen von den Fällen der Pflichtmitgliedschaft und der daraus resultierenden Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG - regelmäßig zur Durchsetzung der Einhaltung rechtmäßigen Verbands(Vereins)handelns nicht aus, da die Rechtskontrolle über ein rechtswidriges Verbands- oder Vereinshandeln den Selbstverwaltungsorganen und Aufsichtsbehörden bzw. den Vereinsorganen und den satzungsmäßig vorgesehenen Stellen obliegt. 4. Kein Verstoß gegen das Grundrecht auf negative Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG durch Verlautbarungen der Studierendenschaft, die dem einzelnen Mitglied nicht persönlich zugerechnet werden. 5. § 65 Abs. 1 Satz 9 - 11 HSG LSA geben der Studierendenschaft kein - quantitativ eingeschränktes - allgemeinpolitisches Mandat; die Ermöglichung der Diskussion und Veröffentlichung zur allgemeinen gesellschaftlichen Fragen in den Medien ist nicht gleichzusetzen mit eigenen Verlautbarungen der Studierendenschaft, sondern dient gerade der Darstellung der Meinungsvielfalt und der verschiedenen politischen Sichtweisen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 M 65/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BerlHG, HRG |
| Schlagworte: | Studierendenschaft, Organisationszwang, Grenzen des Organisationszwangs, Unterlassungsanspruch, Bestimmtheit des Unterlassungsbegehrens, hochschulpolitisches Mandat, allgemeinpolitische Betätigung, Förderung der politischen Bildung |
| Stichwort: | Studierendenschaft |
| Leitsatz: | Der Studierendenschaft darf als einem öffentlich-rechtlichen Zwangsverband nur die Wahrnehmung spezifischer studentischer Gruppeninteressen übertragen werden. Aufgaben, die außerhalb des durch den Zusammenschluss gleichgerichteter studentischer Einzelinteressen legitimierten Verbandszwecks liegen, darf die Studierendenschaft nicht wahrnehmen. Aus verfassungsrechtlich Gründen ist ihr kein allgemeinpolitisches Mandat zuzubilligen. Als Wahrnehmung eines unzulässigen allgemeinpolitischen Mandats gilt dabei die nachhaltige und uneingeschränkte Kundgabe nicht hochschulbezogener allgemeinpolitischer Meinungen und Forderungen. Der Studierendenschaft ist es nicht nur untersagt, selbst allgemeinpolitische Meinungen und Forderungen zu formulieren und zu propagieren, sondern ihr ist es auch verboten Dritte, die ein allgemeinpolitisches Mandat beanspruchen und entsprechende Aktivitäten entfalten, durch Mitarbeit, Geld- oder Sachzuwendungen zu unterstützen. Der Studierendenschaft ist bei der Behandlung hochschulpolitischer Themen allerdings ein "Brückenschlag" zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt, solange und soweit dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen unmittelbar besteht und deutlich erkennbar bleibt. Die Pflichtmitglieder der Studierendenschaft haben gemäß Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, dass sich die Organe der Studierendenschaft unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes innerhalb des Wirkungskreises der gesetzlich definierten Aufgaben halten. Die Grenzen des der Studierendenschaft zustehenden hochschulpolitischen Mandats werden weder durch § 18 Abs. 2 BerlHG in der Fassung des Gesetzes vom 8. Oktober 2001 noch in der auf § 41 HRG (Fassung vom 8. August 2002) beruhenden Neufassung vom 13. Februar 2003 in Richtung des allgemeinpolitischen Mandats erweitert. Die Aufgabe der Förderung der politischen Bildung der Studierenden (§ 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BerlHG) beinhaltet nicht die Befugnis, eigene allgemeinpolitische Vorstellungen zu entwickeln, zu formulieren und voranzutreiben. Die Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe hat von einer neutralen und dienenden Position aus zu erfolgen. Für die Studierenden können unter Vermeidung einseitiger Bevorzugung bestimmter politischer Strömungen beispielsweise Informationsangebote organisiert werden. Politische Werbung oder Agitation läßt die Norm ebensowenig zu wie die Unterstützung entsprechender allgemeinpolitischer Aktivitäten Dritter. |
| Volltext: OVG-BERLIN - Beschluss, OVG 8 S 133.02 | |
| Rechtsgebiete: | GG, HRG, WissHG NW |
| Schlagworte: | Studentenschaft, Studierendenschaft, Solidargemeinschaft, Verbandszweck, legitime Aufgaben, Hochschul- und Studienbezug, Wahrnehmung sozialer Belange, Fürsorgemaßnahmen durch Vermittlung von Fremdleistungen, verbilligte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, Einführung eines beitragsfinanzierten Semestertickets, Gesetzesvorbehalt, Bestimmtheitsgebot, Parlamentsvorbehalt, Beitragscharakter der Pflichtbeiträge der Studierenden, Äquivalenzprinzip, Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne), Gleichheitssatz, Kopplung zwischen Erwerb des Semestertickets und Einschreibung bzw. Rückmeldung. |
| Stichwort: | Studierendenschaft |
| Leitsatz: | Leitsätze: Die vom Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehene Errichtung verfaßter Studierendenschaften ist weiterhin mit dem Grundgesetz vereinbar. Die den Studierendenschaften durch den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber übertragene Aufgabe, sich in Wahrnehmung der sozialen Belange ihrer Mitglieder auch um eine verbilligte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs für diese zu bemühen, hält sich innerhalb des Verbandszwecks und ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Parlamentsvorbehalt für die Erfüllung dieser Aufgabe auch in Gestalt der Einführung eines aus den Beiträgen der Studierenden finanzierten sog. Semestertickets gewahrt. Als Vorteil im Sinne des Äquivalenzprinzips genügt es, daß mit dem Semesterticket alle Studierenden die Befugnis zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsbetriebe erhalten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ansonsten nur gewahrt, wenn der auf das Semesterticket entfallende Beitragsanteil auch für die Studierenden, die es nicht nutzen wollen oder können, zumutbar ist. Ob dies der Fall ist, bemißt sich vornehmlich an der Höhe des einem Studierenden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz jeweils zustehenden monatlichen Bedarfssatzes. Im Vergleich hierzu muß der Beitragsanteil verhältnismäßig gering sein. Die Inpflichtnahme auch der Studierenden, die das Semesterticket nicht nutzen wollen oder können, entspricht auch unter Berücksichtigung des Solidargedankens dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichheitssatz nur dann, wenn das Semesterticket tatsächlich dem ganz überwiegenden Teil der Studierendenschaft zugute kommt. Urteil des 6. Senats vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - I. VG Düsseldorf vom 27.08.1993 - Az.: VG 15 K 5859/92 - II. OVG Münster vom 15.09.1997 - Az.: OVG 25 A 3362/93 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 14.98 | |
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