JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Studierende
| Rechtsgebiete: | GG |
| Schlagworte: | Ausbildung, Ausbildungszweck, Gründe, berufliche, Student, Studierende, Zweitwohnung, Zweitwohungssteuer |
| Stichwort: | Studierende |
| Leitsatz: | Eine auf dem Satzungsmuster des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA 2006, 661 f.) beruhende Ausnahmeregelung in einer Zweitwohnungssteuersatzung zu einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung, mit der ein Verstoß der Satzung gegen Art. 6 Abs. 1 GG verhindert werden soll, erfasst nach ihrem Regelungsgehalt nicht auch Wohnungen, die zu Ausbildungszwecken unterhalten werden. Vielmehr muss dann die Ausübung eines Berufs der Anlass sein, die Zweitwohnung innezuhaben. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 238/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, MRRG, Meldegesetz NRW, KAG NRW |
| Schlagworte: | Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungssteuer, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Erstwohnung, Zweitwohnung, Studierende, Melderecht, allgemeines Wohnbedürfnis, Grundbedürfnis, Kinderzimmer, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Finanzierung, Lenkungszweck |
| Stichwort: | Studierende |
| Leitsatz: | 1. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (stRspr). 2. Der Aufwand für eine Zweitwohnung darf nicht nur dann nach Art. 105 Abs. 2a GG besteuert werden, wenn eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis über eine Erstwohnung besteht. Bundesrechtlich kommt es allein darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Meldet sich ein Steuerpflichtiger mit einer Hauptwohnung an, erklärt er, dass er diese vorwiegend benutzt. Dies indiziert für den Regelfall, dass dort das allgemeine Wohnbedürfnis befriedigt wird. 3. Die Zweitwohnungssteuerpflicht darf an die melderechtlichen Verhältnisse anknüpfen; sind diese nachweislich unrichtig, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. 4. Länder und Gemeinden sind nicht gehindert, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere verfassungsrechtlich nicht gebotene Voraussetzungen zu knüpfen. So könnten etwa an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG steht der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 17.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, MRRG |
| Schlagworte: | Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungssteuer, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Erstwohnung, Zweitwohnung, Studierende, allgemeines Wohnbedürfnis, Grundbedürfnis, Kinderzimmer, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Sozialstaatsprinzip, Ausbildungsförderung |
| Stichwort: | Studierende |
| Leitsatz: | 1. Länder und Gemeinden sind bundesrechtlich nicht gehindert, die Erhebung von Zweitwohnungssteuer an weitere - verfassungsrechtlich durch Art. 105 Abs. 2a GG nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen, z.B. indem an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden (wie Urteil vom selben Tage - BVerwG 9 C 17.07 -). 2. Bundesrecht, namentlich das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), gebietet es nicht, Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, generell von der Zahlung von Zweitwohnungssteuer auszunehmen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 14/07 | |
| Rechtsgebiete: | HochSchG, StudKVO |
| Schlagworte: | Abbuchung, Benutzungsgebühr, Bonusguthaben, Bonusregelung, echte Rückwirkung, Gebührenfreiheit, Gebührenpflicht, Gebührenzweck, Härtefallregelung, Inanspruchnahme, kostenfreies Studium, Langzeitstudierende, Langzeitstudium, Lenkungszweck, Regelabbuchung, Regelstudienzeit, Rückwirkung, Studiengebührenpflicht, Studienguthaben, Studienkonto, Studierende, Studium, Übergangsregelung, unechte Rückwirkung, Verhaltenssteuerung, Vertrauensschutz, Zweitstudium |
| Stichwort: | Studierende |
| Leitsatz: | 1. Die Einführung einer Studiengebührenpflicht für so genannte Langzeitstudierende ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass die Studiengebührenpflicht nach § 70 HochSchG in Verbindung mit der Studienkontenverordnung auch auf solche Studierende Anwendung findet, die ihr Studium vor In-Kraft-Treten dieser Regelungen begonnen haben. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11274/05.OVG | |
"Studierende - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum