1. Wird die Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken erteilt, so setzt ihre Verlängerung die Prognose voraus, dass der Inhaber sein Studium in angemessener Zeit abschließen wird.
Davon ist nicht auszugehen, wenn nach über fünfjährigem Aufenthalt nicht einmal das Studienkolleg mit dem Ziel der Vermittlung von Deutschkenntnissen erfolgreich abgeschlossen worden ist.
2. Ein Vertrauensschutz auf eine weitere Verlängerung entsteht nicht dadurch, dass die Aufent-haltsbewilligung in der Vergangenheit mehrfach ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen verlängert worden ist.