JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Studienzulassung
| Rechtsgebiete: | KapVO, VergVOZVS |
| Schlagworte: | Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Kapazitätsberechnung, Kapazitätserschöpfung, Aufnahmekapazität, Zulassungszahl, Festsetzung, Festsetzung der Zulassungszahl, Schwund, Schwundquote, Schwundberechnung, Schwundermittlung, Schwundverhalten, Anfangsbestand, endgültiger Studienplatz, vorläufiger Studienplatz, Vollstudienplatz, Teilstudienplatz |
| Stichwort: | Studienzulassung |
| Leitsatz: | Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl jedoch hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen. Die Schwundberechnung muss nicht getrennt für endgültige sowie für vorläufige Studienplätze durchgeführt werden und auch nicht nach Vollstudienplätzen sowie nach Teilstudienplätzen differenzieren. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10261/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Akteneinsicht, Darlegung, Erfolgsaussicht, Kapazitätsberechnungsunterlagen, Numerus Clausus, Prozeßkostenhilfe, Studienzulassung |
| Stichwort: | Studienzulassung |
| Leitsatz: | Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Studienzulassungsverfahren ist eine mehr als nur verhältnismäßig geringe Chance, aufgrund des beabsichtigten Gerichtsverfahrens einen vorläufigen Studienplatz zu erhalten. Insofern genügt nicht allein die hinreichende Aussicht, dass die festgesetzte Zulassungszahl das Studienplatzpotential der Hochschule nicht erschöpft. Vielmehr muss angesichts des Zahlenverhältnisses zwischen freien Studienplätzen und Bewerberzahl für den Antragsteller mindestens eine erhebliche, nicht nur verhältnismäßig geringfügige Loschance in einem gerichtlich angeordneten Losverfahren bestehen. Im Studienzulassungsverfahren genügt es zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht zu behaupten, die Antragsgegnerin habe mit der festgesetzten Zulassungszahl ihre Studienplatzkapazität nicht ausgeschöpft, die Berechnung entspreche nicht den Vorschriften der Kapazitätsverordnung und verstoße gegen Art. 12 GG. Nach der Rechtsprechung des Senats kann auch im Prozesskostenhilfeverfahren von der antragstellenden Partei verlangt werden, dass sie die Kosten für die Ablichtung der Kapazitätsberechnungsunterlagen übernimmt, wenn die antragstellende Partei bzw. ihr Bevollmächtigter um Übersendung derartiger Kopien bittet. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 MM 2644/06.W6 | |
| Rechtsgebiete: | HSchulG, VergVOZVS, StPVVO, KapVO, HLehrVO |
| Schlagworte: | Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, zentrales Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Kapazitätsberechnung, Kapazitätserschöpfung, Aufnahmekapazität, Anrechnung, Zulassungszahl, Festsetzung, Festsetzung der Zulassungszahl, erster Studiengang, zweiter Studiengang, Studiengang, zulassungsbeschränkter Studiengang, Anrechnung von Studienleistungen, Anerkennung, Höherstufung, Einstufung, erstes Fachsemester, höheres Fachsemester |
| Stichwort: | Studienzulassung |
| Leitsatz: | Auf die festgesetzte Kapazität sind auch die Zulassungen von Studierenden anzurechnen, die in einem Fach, das ins zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, als ihrem zweiten Studiengang eingeschrieben sind; dies gilt allerdings nur, sofern ihr erster Studiengang nicht zulassungsbeschränkt ist. Zur Frage, ob ein Studierender, der im Rahmen des zentralen Vergabeverfahrens einen Studienplatz für das erste Fachsemester im Studiengang Medizin erhalten hat, mit Rücksicht auf Studienleistungen, die er in einem anderen Studiengang erbracht hat, in ein höheres Fachsemester eingestuft werden darf, obwohl die Vergabe von Studienplätzen der Humanmedizin für ein höheres Fachsemester völlig anderen rechtlichen Regelungen unterliegt als die Zulassung für das erste Fachsemester. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 D 10151/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, HRG, Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999, VwGO |
| Schlagworte: | Auswahlkriterium, Durchschnittsnote, Staatsvertrag, Studienplatz, Studienzugangsberechtigung, Studienzulassung, Studium, Vergabe, Wartezeit, Zulassung |
| Stichwort: | Studienzulassung |
| Leitsatz: | Die Studienplätze einer Hochschule in einem bestimmten Studiengang, der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, werden nicht allein nach dem Kriterium der Qualifikation vergeben. Vielmehr werden im Rahmen von Vorabquoten bis zu zwei Zehntel der Studienplätze bestimmten Bewerberinnen und Bewerbern unabhängig von der Qualifikation vorbehalten. Von den verbleibenden Studienplätzen werden 20 vom 100 nach dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang durch die Zentralstelle vergeben. Ebenfalls durch die Zentralstelle werden 20 vom 100 unter Berücksichtigung der Wartezeit vergeben. Nur die dann noch verbleibenden Studienplätze werden nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens zugeteilt. Die Hochschule darf deshalb diese Auswahlentscheidung ausschließlich nach dem Grad der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung treffen, wenn sie keine anderslautende Regelung getroffen hat. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 MM 3780/05.W5 | |
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