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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 LC 204/07 vom 09.12.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG, EG
Schlagworte:Altersrente, Auslegung, gemeinschaftsrechtskonform, Dienstunfähigkeit, Freizügigkeitsgebot, Ruhen, Staatsangehörigkeit, niederländische, Studienzeiten, Versetzung in den Ruhestand, vorzeitige, Versorgungssystem, Vordienstzeiten, Wehrdienst, nichtberufsmäßiger, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stichwort:Studienzeiten
Leitsatz:1. Leistet ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland einen nichtberufsmäßigen Wehrdienst ab, kann diese Zeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als Vordienstzeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt des Ableistens des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes das Heimatland des Beamten bereits Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften war.

2. Vordienstzeiten, die ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland erbracht hat und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Ermessen des Dienstherrn stehen, können ermessensfehlerfrei außer Betracht gelassen werden, wenn aufgrund dieser Vordienstzeiten der Beamte nach dem Recht seines Heimatlandes einen Anspruch auf Altersrente erworben hat, da in diesen Fällen aufgrund der Anwendbarkeit der europarechtlichen Wanderarbeitnehmer-Verordnung eine Anrechnung nach § 55 Abs. 8 BeamtVG ausgeschlossen ist.

3. Eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge nach § 14a BeamtVG kommt auch dann in Betracht, wenn ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland nach dortigem Recht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und Pflichtbeiträge geleistet hat.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 LC 204/07



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 409/05 vom 24.05.2007

Rechtsgebiete:NBG, NHG
Schlagworte:Anrechnung, Fachhochschule, Langzeitstudiengebühr, Studiengebühr, Studienguthaben, Studienzeiten, Studienzeiten, fachpraktische, Teilzeitstudium
Stichwort:Studienzeiten
Leitsatz:Studienzeiten an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege sind mit der vollen Dauer des Vorbereitungsdienstes und ohne eine Unterscheidung zwischen fachtheoretischen und fachpraktischen Studienzeiten auf das Studienguthaben anzurechnen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 409/05


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