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Studienplatzvergabe

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10261/09.OVG vom 17.04.2009

Rechtsgebiete:KapVO, VergVOZVS
Schlagworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Kapazitätsberechnung, Kapazitätserschöpfung, Aufnahmekapazität, Zulassungszahl, Festsetzung, Festsetzung der Zulassungszahl, Schwund, Schwundquote, Schwundberechnung, Schwundermittlung, Schwundverhalten, Anfangsbestand, endgültiger Studienplatz, vorläufiger Studienplatz, Vollstudienplatz, Teilstudienplatz
Stichwort:Studienplatzvergabe
Leitsatz:Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl jedoch hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen.

Die Schwundberechnung muss nicht getrennt für endgültige sowie für vorläufige Studienplätze durchgeführt werden und auch nicht nach Vollstudienplätzen sowie nach Teilstudienplätzen differenzieren.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10261/09.OVG



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 MM 3140/06.W6 vom 13.07.2007

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:nc-Verfahren, Streitwert, Studienplatzvergabe, Studium, Zulassung
Stichwort:Studienplatzvergabe
Leitsatz:1.) Der Auffangstreitwert ist zugrunde zu legen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren die Zulassung für die gesamte Dauer des Studiums beantragt wird.

2.) Wird die Zulassung zu einem Teil des Studiums beantragt, ist dieser Wert entsprechend zu vermindern.

3.) Der Streitwert ist auf vier Zehntel des Auffangstreitwerts festzusetzen, wenn nur die Zulassung zum vorklinischen Teil des Medizinstudiums begehrt wird.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 MM 3140/06.W6

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 10151/06.OVG vom 06.04.2006

Rechtsgebiete:HSchulG, VergVOZVS, StPVVO, KapVO, HLehrVO
Schlagworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, zentrales Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Kapazitätsberechnung, Kapazitätserschöpfung, Aufnahmekapazität, Anrechnung, Zulassungszahl, Festsetzung, Festsetzung der Zulassungszahl, erster Studiengang, zweiter Studiengang, Studiengang, zulassungsbeschränkter Studiengang, Anrechnung von Studienleistungen, Anerkennung, Höherstufung, Einstufung, erstes Fachsemester, höheres Fachsemester
Stichwort:Studienplatzvergabe
Leitsatz:Auf die festgesetzte Kapazität sind auch die Zulassungen von Studierenden anzurechnen, die in einem Fach, das ins zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, als ihrem zweiten Studiengang eingeschrieben sind; dies gilt allerdings nur, sofern ihr erster Studiengang nicht zulassungsbeschränkt ist.

Zur Frage, ob ein Studierender, der im Rahmen des zentralen Vergabeverfahrens einen Studienplatz für das erste Fachsemester im Studiengang Medizin erhalten hat, mit Rücksicht auf Studienleistungen, die er in einem anderen Studiengang erbracht hat, in ein höheres Fachsemester eingestuft werden darf, obwohl die Vergabe von Studienplätzen der Humanmedizin für ein höheres Fachsemester völlig anderen rechtlichen Regelungen unterliegt als die Zulassung für das erste Fachsemester.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 D 10151/06.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 11152/05.OVG vom 27.09.2005

Rechtsgebiete:KapVO, VergVOZVS
Schlagworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Kapazitätsberechnung, Kapazitätserschöpfung, Aufnahmekapazität, jährliche Aufnahmekapazität, Jahresaufnahmekapazität, Anrechnung, Zulassungszahl, Festsetzung, Festsetzung der Zulassungszahl, Vergabetermin, Überbuchung, Einschreibeverhalten, Annahmeverhalten, Nichtannahmequote, Überbuchungsfaktor,
Stichwort:Studienplatzvergabe
Leitsatz:Zur Maßgeblichkeit der jährlichen Aufnahmekapazität auch bei semesterweiser Festsetzung der Zulassungszahlen.

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO dient nicht dem Ausgleich von Zulassungen, die in einem Wintersemester über die festgesetzte Kapazität hinaus ausgesprochen wurden, durch Verminderung der Zulassungen im darauf folgenden Sommersemester.

§ 11 Abs. 3 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS lässt Überbuchungen der festgesetzten Zulassungszahlen grundsätzlich nur in dem Umfang der Nichtannahmequoten früherer Verfahren zu.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 D 11152/05.OVG


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