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Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 B 1911/08.GM.S8 vom 12.05.2009

Rechtsgebiete:VwGO, ÄAppoO, LVVO, KapVO
Schlagworte:Anatomie, Dienstleistungsexport, Drittmittelbedienstete, integriert, Kapazität, Lehrverpflichtung, Losverfahren, makroskopisch, Medizin, mikroskopisch, Seminar, Studienplatz, Titellehre, Universität
Stichwort:Studienplatz
Leitsatz:Nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können nur noch fristgerecht vorgebrachte Beschwerdegründe vertieft werden.

Eine Vertiefung bisherigen Vorbringens ist nicht gegeben, wenn in Anknüpfung an fristgerecht geltend gemachte einzelne Bestandteile der Kapazitätsberechnung (hier: Dienstleistungsexport) Aspekte geltend gemacht werden, die noch nicht Gegenstand des fristgerechten Vortrages gewesen sind.

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz hat keine Bedeutung für die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der tatsächlichen Lehrleistung von Drittmittelbediensteten, weil sich für diese keine Lehrverpflichtung aus dem genannten Gesetz ableiten lässt, weshalb auch eine Analogie zur Berücksichtigung der sogenannten Titellehre (mit Lehrverpflichtung) ausscheidet.

Bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports des Studiengangs Medizin in nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO nur Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen, die der genannte Studiengang aufgrund einer Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studienganges an diesen zu erbringen verpflichtet ist und tatsächlich erbringt. Hierbei ist grundsätzlich nicht allein die Benennung einer Lehrveranstaltung bedeutsam, sondern auch ihr Inhalt.

Lehrveranstaltungen der mikroskopischen Anatomie können nicht auf von der
Studienordnung des nicht zugeordneten Studiengangs (hier: Zahnmedizin) geforderte Lehrveranstaltungen der makroskopischen Anatomie angerechnet werden.

Eine Universität ist nicht verpflichtet, die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppoO vom Lehrpersonal des klinischen Ausbildungsabschnittes durchführen zu lassen oder diese mit den Curricularanteil der Vorklinik mindernder Wirkung hieran zu beteiligen.

Rechnerisch auf das Wintersemester entfallende weitere Studienplätze können trotz der jahresbezogenen Kapazitätsberechnung auch dann nicht an Studienbewerber für das nachfolgende Sommersemester vergeben werden, wenn diese weitere Studienplätze erst in den dieses Sommersemester betreffenden Eilverfahren ermittelt worden sind.

Hat die Universität aufgrund der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts ein Losverfahren durchgeführt und zur Vergabe der von ihm errechneten zusätzlichen Studienplätze eine Losrangliste erstellt, können im nachfolgenden Beschwerdeverfahren etwa ermittelte weitere Studienplätze ebenfalls nach dieser Rangliste vergeben werden, wobei nur die noch im Beschwerdeverfahren beteiligten Mitbewerber zu berücksichtigen sind.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 B 1911/08.GM.S8



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, NC 2 B 308/09 vom 30.04.2009

Rechtsgebiete:SächsHSG
Schlagworte:Studienplatz, außerkapazitäre Zulassung, Fachsemester, Anrechnung
Stichwort:Studienplatz
Leitsatz:1. Ob ein Studienbewerber mit anrechenbaren Studienleistungen die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nur für dasjenige (höhere) Semester erhalten kann, das seinem Ausbildungsstand entspricht, oder auch für ein niedrigeres, richtet sich nach den Vorschriften über die Immatrikulation.

2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Immatrikulationsordnung vorsieht, dass der Studienbewerber, der über einen Anrechnungsbescheid verfügt, auf Antrag (nur) in das entsprechend höhere Fachsemester immatrikuliert werden kann.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, NC 2 B 308/09

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, NC 2 B 309/09 vom 30.04.2009

Rechtsgebiete:SächsHSG
Schlagworte:Studienplatz, außerkapazitäre Zulassung, Fachsemester, Anrechnung
Stichwort:Studienplatz
Leitsatz:1. Ob ein Studienbewerber mit anrechenbaren Studienleistungen sich außerhalb der festgesetzten Kapazität um Zulassung nur für dasjenige (höhere) Semester bewerben kann, dass seinem Ausbildungsstand entspricht, oder auch für ein niedrigeres, richtet sich nach den Vorschriften über die Immatrikulation.

2. Ob ein Studienbewerber mit anrechenbaren Studienleistungen die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nur für dasjenige (höhere) Semester erhalten kann, das seinem Ausbildungsstand entspricht, oder auch für ein niedrigeres, richtet sich nach den Vorschriften über die Immatrikulation.

3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Immatrikulationsordnung vorsieht, dass der Studienbewerber, der über einen Anrechnungsbescheid verfügt, auf Antrag (nur) in das entsprechend höhere Fachsemester immatrikuliert werden kann.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, NC 2 B 309/09

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10261/09.OVG vom 17.04.2009

Rechtsgebiete:KapVO, VergVOZVS
Schlagworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Kapazitätsberechnung, Kapazitätserschöpfung, Aufnahmekapazität, Zulassungszahl, Festsetzung, Festsetzung der Zulassungszahl, Schwund, Schwundquote, Schwundberechnung, Schwundermittlung, Schwundverhalten, Anfangsbestand, endgültiger Studienplatz, vorläufiger Studienplatz, Vollstudienplatz, Teilstudienplatz
Stichwort:Studienplatz
Leitsatz:Ausgangspunkt der Schwundberechnung ist grundsätzlich der Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte, also die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Bleibt diese Zahl jedoch hinter der in der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl zurück, stellt diese Zulassungszahl den Anfangsbestand dar. Sie ist um die Anzahl der Studierenden zu erhöhen, die ihre Studienzulassung außerhalb der normativ festgesetzten Kapazität aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlangen.

Die Schwundberechnung muss nicht getrennt für endgültige sowie für vorläufige Studienplätze durchgeführt werden und auch nicht nach Vollstudienplätzen sowie nach Teilstudienplätzen differenzieren.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10261/09.OVG


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