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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 12088/03.OVG vom 01.03.2004

Rechtsgebiete:UG, HSchulG, KapVO, ÄApprO
Schlagworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Aufnahmekapazität, Stellenabbau, Dienstleistung, Dienstleistungsbedarf, Dienstleistungsimport, Studienanfänger, Studienanfängerzahl, Curricularnormwert, Curricularanteil, Eigenanteil, Lehrangebot, Lehrnachfrage, Medizin, Medizinstudium, Studienordnung, Studienplan, Approbationsordnung, Lehrveranstaltung, Vorlesung, Praktikum, Seminar, Gruppengröße, Betreuungsrelation, klinischer Bezug, klinisches Fach, Kliniker, Lehreinheit Vorklinische Medizin, Vorklinik, Klinik, vorklinische Ausbildung
Stichwort:Studienplan
Leitsatz:Zu den Auswirkungen der Erhöhung der Studien- und Prüfungsanforderungen durch die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 auf die Lehrnachfrage im Rahmen der Kapazitätsermittlung für den Studiengang Medizin.

Die in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 vorgesehene möglichst weitgehende Verknüpfung der Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens während der gesamten medizinischen Ausbildung zwingt die Universität nicht, Kliniker im Rahmen des vorklinischen Studienabschnitts einzusetzen.

In der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 vorgeschriebene Pflichtveranstaltungen dürfen jedenfalls dann schon vor dem In-Kraft-Treten einer die Einzelheiten regelnden Studienordnung in die Kapazitätsberechnung eingestellt werden, wenn die sich daraus ergebende Zulassungszahl im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität gegebenenfalls korrigiert werden kann.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 D 12088/03.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 175/04 vom 23.02.2004

Rechtsgebiete:GG, HRG, UG
Schlagworte:Studiengang, Studienplan, Lehrangebot, Personelle Ausstattung, Hochschulspezifische Werturteile, Vertrauensschutz, Mindestausstattung
Stichwort:Studienplan
Leitsatz:Studierende haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung ihres Studienplatzes oder Beibehaltung eines bestimmten Lehrangebots für den Studiengang; dies gilt auch für ausländische Studenten, die sich im Hinblick auf ein bestimmtes Lehrangebot um diesen Studienplatz beworben und ihn erhalten haben. Die Universitäten sind lediglich verpflichtet, die personelle und sachliche Mindestausstattung eines angebotenen Studiengangs zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums zu gewährleisten.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 175/04

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, NC 9 S 39/99 vom 15.02.2000

Rechtsgebiete:KapVO, ÄäppO
Schlagworte:Hochschulzulassung, Kapazitätserschöpfungsgebot, Medizin, Humanmedizin, Abgrenzung von Lehreinheiten, große Lehreinheit, kleine Lehreinheit, Biochemie, ZVS-Beispielstudienplan, Studienordnung, Studienplan, Biochemie-Zentrum Heidelberg
Stichwort:Studienplan
Leitsatz:1. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige "kapazitätsbestimmende Stelle" sowohl für die Aufteilung des Curricularnormwerts nach § 13 Abs. 4 KapVO als auch für die Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO.

2. Trifft eine Hochschule eine hochschulorganisatorische Maßnahme, so unterliegt sie dem Gebot einer gerechten Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt; deren Belange müssen daher in die Abwägung eingestellt werden. Das ist nicht "nur" kapazitätsrechtlich, sondern schon hochschulrechtlich geboten.

3. Die in § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO i.V.m. Anlage 3 enthaltene normative Fächerzuordnung betrifft lediglich das Verhältnis der drei medizinischen Lehreinheiten untereinander; der Zuordnung eines Faches zu einer nichtmedizinischen Lehreinheit steht sie nicht entgegen (Bestätigung der Rechtsprechung).

4. Die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist grundsätzlich unzulässig. Faßt die Hochschule vergleichbare Fächer verschiedener Mutterfaktultäten zu einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung zusammen, der selbst kein Studiengang zugeordnet ist, so ist das Lehrangebot dieser Einrichtung auf die Lehreinheiten der Mutterfakultäten aufzuteilen, wenn und soweit dies nach Sachgesichtspunkten möglich ist.

5. Eine Hochschule ist nicht befugt, durch ihre Studienordnung einer erwarteten, aber noch nicht erfolgten Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vorzugreifen.

6. In der Studienordnung muß auch die vorgesehene Gruppengröße ausdrücklich normiert werden, wenn das örtliche Curriculum Grundlage einer CNW-Aufteilung sein soll, die kapazitätsungünstig vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplanes abweicht, und die Abweichung gerade auf der Gruppengröße beruht.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, NC 9 S 39/99


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