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Studienordnung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 6 B 948/09 vom 04.08.2009

Rechtsgebiete:VAPPol II
Stichwort:Studienordnung
Leitsatz:"Prüfung" im Sinne von § 12 Abs. 3 VAPPol II Bachelor ist die für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung, mithin die II. Fachprüfung. Ein "endgültiges Nichtbestehen" der II. Fachprüfung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor ist auch gegeben, wenn eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn sie nach den einschlägigen Prüfungsbestimmungen nicht mehr wiederholt werden kann. Auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung bzw. deren Bestandskraft kommt es nicht an.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 6 B 948/09



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 B 1911/08.GM.S8 vom 12.05.2009

Rechtsgebiete:VwGO, ÄAppoO, LVVO, KapVO
Schlagworte:Anatomie, Dienstleistungsexport, Drittmittelbedienstete, integriert, Kapazität, Lehrverpflichtung, Losverfahren, makroskopisch, Medizin, mikroskopisch, Seminar, Studienplatz, Titellehre, Universität
Stichwort:Studienordnung
Leitsatz:Nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können nur noch fristgerecht vorgebrachte Beschwerdegründe vertieft werden.

Eine Vertiefung bisherigen Vorbringens ist nicht gegeben, wenn in Anknüpfung an fristgerecht geltend gemachte einzelne Bestandteile der Kapazitätsberechnung (hier: Dienstleistungsexport) Aspekte geltend gemacht werden, die noch nicht Gegenstand des fristgerechten Vortrages gewesen sind.

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz hat keine Bedeutung für die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der tatsächlichen Lehrleistung von Drittmittelbediensteten, weil sich für diese keine Lehrverpflichtung aus dem genannten Gesetz ableiten lässt, weshalb auch eine Analogie zur Berücksichtigung der sogenannten Titellehre (mit Lehrverpflichtung) ausscheidet.

Bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports des Studiengangs Medizin in nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO nur Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen, die der genannte Studiengang aufgrund einer Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studienganges an diesen zu erbringen verpflichtet ist und tatsächlich erbringt. Hierbei ist grundsätzlich nicht allein die Benennung einer Lehrveranstaltung bedeutsam, sondern auch ihr Inhalt.

Lehrveranstaltungen der mikroskopischen Anatomie können nicht auf von der
Studienordnung des nicht zugeordneten Studiengangs (hier: Zahnmedizin) geforderte Lehrveranstaltungen der makroskopischen Anatomie angerechnet werden.

Eine Universität ist nicht verpflichtet, die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppoO vom Lehrpersonal des klinischen Ausbildungsabschnittes durchführen zu lassen oder diese mit den Curricularanteil der Vorklinik mindernder Wirkung hieran zu beteiligen.

Rechnerisch auf das Wintersemester entfallende weitere Studienplätze können trotz der jahresbezogenen Kapazitätsberechnung auch dann nicht an Studienbewerber für das nachfolgende Sommersemester vergeben werden, wenn diese weitere Studienplätze erst in den dieses Sommersemester betreffenden Eilverfahren ermittelt worden sind.

Hat die Universität aufgrund der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts ein Losverfahren durchgeführt und zur Vergabe der von ihm errechneten zusätzlichen Studienplätze eine Losrangliste erstellt, können im nachfolgenden Beschwerdeverfahren etwa ermittelte weitere Studienplätze ebenfalls nach dieser Rangliste vergeben werden, wobei nur die noch im Beschwerdeverfahren beteiligten Mitbewerber zu berücksichtigen sind.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 B 1911/08.GM.S8

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 240/09 vom 12.05.2009

Rechtsgebiete:HZG, KapVO VII, VergabeVO ZVS
Schlagworte:Anteilquote, Curricularnormwert, Lehreinheit, Molekulare Medizin, Titellehre
Stichwort:Studienordnung
Leitsatz:1. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität einer Hochschule ist fehlerhaft, wenn sie auf einem Curricularnormwert beruht, der entgegen §§ 5 Abs. 4 Satz 3, 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG nicht durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums festgelegt wurde.

2. Eine Anrechung von "Titellehre" und unvergüteten Lehraufträgen im Rahmen der Kapazitätsberechnung einer Hochschule unterbleibt jedenfalls dann, wenn im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint.

3. Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, werden nach dem Verfahren der Vergabeverordnung ZVS vergeben und stehen für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung.

4. Ist die Kapazitätsberechung der Hochschule fehlerhaft und wird auf das gerichtliche Eilverfahren daraufhin ein Losverfahren durchgeführt, sind die Kosten regelmäßig gegeneinander aufzuheben (Änderung der Rechtsprechung).

5. Der Streitwert des Hochschulzulassungsverfahrens ist auch im Eilverfahren auf 5.000,-- EUR festzusetzen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 240/09

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 48/08 vom 23.03.2009

Rechtsgebiete:2. BesÜV
Schlagworte:Besoldung, Zuschuss
Stichwort:Studienordnung
Leitsatz:Die Befähigungsvoraussetzungen gelten dann als im bisherigen Bundesgebiet erworben, wenn der dort durchgeführte Teil der Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung - nach Maßgabe der gültigen Ausbildungsordnung - ausmacht.

Es kommt auf die konkrete örtliche Verwendung an. Krankheits- und Urlaubstage oder sonstige Tage individueller Abwesenheit vom Dienst sind dem Ausbildungsabschnitt zuzurechnen, der gerade durchlaufen wird.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 48/08


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