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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10084/09.OVG vom 30.03.2009

Rechtsgebiete:HochSchG
Schlagworte:Studiengebühren, Erststudium, Zweitstudium, Fachhochschule für Finanzen, Verwaltungsfachhochschule, Studienkonto
Stichwort:Studienkonto
Leitsatz:1. Der Erwerb eines Diplomabschlusses an der Fachhochschule für Finanzen in Edenkoben ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 HochSchG mit der Folge, dass ein sich daran anschließendes Hochschulstudium ein gebührenpflichtiges Zweitstudium ist.

2. Die fehlende Möglichkeit für Absolventen einer Verwaltungsfachhochschule, ein Studienkonto zu erhalten und ein darauf verbleibendes Guthaben für ein Zweit¤studium einzusetzen, ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gege¤nüber Absolventen anderer (Fach-)Hochschulen des Landes.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10084/09.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11200/07.OVG vom 30.04.2008

Rechtsgebiete:HochSchG, StudKVO, HRG
Schlagworte:Studiengebühren, Studienkonto, Studienkonten, Erststudium, Zweitstudium, Bachelor, Bachelorstudium, Master, Masterstudium, Diplom, konsekutive Studiengänge, konsekutiver Studiengang, Bonus, Guthaben, Bologna-Prozess
Stichwort:Studienkonto
Leitsatz:Die Beschränkung der Gebührenfreiheit von Zweitstudien auf konsekutive Bachelor-und Masterstudiengänge (§ 70 Abs. 1 Satz 2 HochSchG) ist verfassungsgemäß. Ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es, allein Absolventen rheinland-pfälzischer Hochschulen die Möglichkeit einzuräumen, ein aus einem zügigen Erststudium auf dem Studienkonto verbleibendes Restguthaben für die Begleichung der Gebühren eines Zweitstudiums einzusetzen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11200/07.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11274/05.OVG vom 21.03.2006

Rechtsgebiete:HochSchG, StudKVO
Schlagworte:Abbuchung, Benutzungsgebühr, Bonusguthaben, Bonusregelung, echte Rückwirkung, Gebührenfreiheit, Gebührenpflicht, Gebührenzweck, Härtefallregelung, Inanspruchnahme, kostenfreies Studium, Langzeitstudierende, Langzeitstudium, Lenkungszweck, Regelabbuchung, Regelstudienzeit, Rückwirkung, Studiengebührenpflicht, Studienguthaben, Studienkonto, Studierende, Studium, Übergangsregelung, unechte Rückwirkung, Verhaltenssteuerung, Vertrauensschutz, Zweitstudium
Stichwort:Studienkonto
Leitsatz:1. Die Einführung einer Studiengebührenpflicht für so genannte Langzeitstudierende ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass die Studiengebührenpflicht nach § 70 HochSchG in Verbindung mit der Studienkontenverordnung auch auf solche Studierende Anwendung findet, die ihr Studium vor In-Kraft-Treten dieser Regelungen begonnen haben.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11274/05.OVG


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