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Studiengebühr

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 16.08 vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:GG, IPwskR
Schlagworte:Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe, Studienbeitragsdarlehen, Unentgeltlichkeit, Sozialverträglichkeit, soziale Barriere, Chancengleichheit, Teilhaberecht, Abwehrrecht, Berufsfreiheit, Abgabengerechtigkeit, Belastungsgleichheit, Völkervertragsrecht, innerstaatliche Geltung, unmittelbare Anwendbarkeit, Auslegung, Staatenpraxis, Sozialausschuss
Stichwort:Studiengebühr
Leitsatz:1. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat die allgemeinen Studienabgaben nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz vom 21. März 2006 (GV.NRW. S. 120) als dem Grunde und der Höhe nach sachlich gerechtfertigte Vorzugslasten kompetenzgerecht eingeführt.

2. Wegen des Anspruchs auf ein sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragendes Studienbeitragsdarlehen verletzt die Abgabenerhebung das in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit weder in seiner - zusammen mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip gebildeten - Ausprägung als Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen noch in seiner Funktion als auf die Abwehr ausbildungsbezogener Belastungen gerichtetes Freiheitsrecht.

3. Aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. c des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte können im Hinblick auf die Erhebung allgemeiner Studienabgaben keine Rechte hergeleitet werden, die nicht bereits grundrechtlich gewährleistet sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 16.08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1229/08 vom 12.03.2009

Rechtsgebiete:GG, LHGebG, VwGO
Schlagworte:Studiengebühr, Befreiung, Hochbegabtenregelung, Befugnisnorm, intendiertes Ermessen
Stichwort:Studiengebühr
Leitsatz:Das von § 6 Abs. 1 Satz 3 LHGebG a. F. eröffnete Ermessen ist nicht in der Weise gebunden, dass eine Studiengebührenbefreiung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in aller Regel zu gewähren ist und nur in Ausnahmefällen verweigert werden kann. Das Gesetz stellt es den Hochschulen und Berufsakademien vielmehr frei, zwischen Gewährung und Versagung einer Gebührenbefreiung zu wählen. Es steht den Hochschulen und Berufsakademien ferner frei, ihre Entscheidung dahingehend zu treffen, dass nur einer der beiden in § 6 Abs. 1 Satz 3 LHGebG a. F. genannten Personengruppen eine Gebührenbefreiung gewährt werden soll.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1229/08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2833/07 vom 16.02.2009

Rechtsgebiete:GG, HRG, LHGebG
Schlagworte:Studiengebühr, Gesetzgebungskompetenz, Benutzungsgebühr, Sonderabgabe, Bundesfreundliches Verhalten, UN-Sozialpakt, Ausbildungsfreiheit, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Befreiung, Wehrdienst, Übergangsregelung
Stichwort:Studiengebühr
Leitsatz:1. Die Erhebung allgemeiner Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes in seiner Fassung durch das Gesetz vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15), ist rechtmäßig.

2. Die Erstreckung der Gebührenpflicht auf Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 19.12.2005 bereits an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie immatrikuliert waren, verstößt nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.

3. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für Studierende, die mit ihrem Studium wegen eines zuvor geleisteten Wehr- oder Zivildienstes ein Jahr später beginnen konnten, eine von der allgemeinen Übergangsregelung in Art. 7 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19.12.2005 abweichende Bestimmung zu treffen.

4. Das Gleiche gilt für Studierende, die nach der früheren Fassung des Landeshochschulgebührengesetzes wegen ihrer Mitwirkung in Gremien und Organen der Hochschule bzw. in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden für bis zu zwei Hochschulsemester von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 2 LHGebG a. F. befreit waren.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 2833/07

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1855/07 vom 16.02.2009

Rechtsgebiete:GG, LHGebG
Schlagworte:Studiengebühr, Gesetzgebungskompetenz, Benutzungsgebühr, Sonderabgabe, Bundesfreundliches Verhalten, UN-Sozialpakt, Ausbildungsfreiheit, Gebührendarlehen, Sozialverträglichkeit, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Befreiung
Stichwort:Studiengebühr
Leitsatz:1. Die Erhebung allgemeiner Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes in seiner Fassung durch das Gesetz vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15) ist rechtmäßig.

2. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG getroffene Regelung, nach der Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, nur solange von der Gebührenpflicht befreit werden können, als das Kind zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1855/07


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