Die Berücksichtigung von nur zwei Semestern, in denen sich ein Student in Hochschulgremien betätigt hat, bei der Berechnung der für die Heranziehung zu Langzeitstudiengebühren maßgeblichen Überschreitung der Regelstudienzeit verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot.
Wechselt ein Student im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit des Studiums vor Einführung von Langzeitstudiengebühren das Studienfach und ist dieser Wechsel hauptursächlich für die Entstehung der Gebührenpflicht, so kann das im Einzelfall ausnahmsweise zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 107a Abs. 6 Satz 3 ThürHG führen.