1. Eine Verlängerung der zum Zwecke des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis (früher: Aufenthaltsbewilligung) kommt nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt des voraussichtlichen Abschlusses des Studiums die Regelstudienzeit um 7 Semester bzw. die durchschnittliche Studiendauer um 6 Semester überschritten sein würde.
2. Krankheitsbedingte Verlängerungen der Studiendauer können nur dann zugunsten des Ausländers berücksichtigt werden, wenn die Aussicht besteht, dass das Studium in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen wird.