1. An der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs besteht trotz der Rechtswidrigkeit des belastenden Verwaltungsakts regelmäßig dann kein überwiegendes Interesse, wenn die Vollziehung des Verwaltungsakts oder seiner gesetzlichen Folgen weder die in der Hauptsache geltend gemachte Rechtsposition beeinträchtigt noch die Durchsetzung dieser Rechtsposition im gerichtlichen Verfahren in unzumutbarer Weise erschwert. Eine solche Situation ist etwa dann gegeben, wenn sich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eines Ausländers aus der Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels ergibt, das dabei in der Hauptsache geltend gemachte Aufenthaltsrecht aber nur auf einen Zeitraum bezogen ist, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilrechtsschutz bereits abgelaufen ist.
2. Eine zum Zwecke des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann über eine entsprechend offene Bezeichnung des Studienzwecks die Aufnahme und den Abschluss sowohl eines grundständigen als auch eines sich hieran anschließenden weiteren, insbesondere postgradualen Aufbau- oder Zusatzstudiengangs umfassen. Bei einer Beschränkung des Studienzwecks auf einen konkret bezeichneten Studiengang ist dies jedoch regelmäßig nicht der Fall.
3. Nach dem erfolgreichen Abschluss eines grundständigen Studiums kann der Ausländer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - ohne vorherige Ausreise - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Aufbau- oder Zusatzstudiengangs haben.
4. Der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG steht einem solchen Anspruch dann nicht entgegen, wenn dieses Postgraduiertenstudium mit dem abgeschlossenen grundständigen Studium in einem engen zeitlichen Zusammenhang steht und dieses fachlich weiterführt oder jedenfalls in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maße ergänzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ausländer bei planmäßigem Abschluss des Postgradiertenstudiums mehr als zehn Jahre zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufgehalten haben würde, jedoch nach der Betrachtung des Einzelfalls erkennbar ist, dass mit dem geplanten Studienaufenthalt faktisch kein anderer Aufenthaltszweck verfolgt wird.