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BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 BN 1.05 vom 22.08.2005

Rechtsgebiete:GG, HRG, VwGO
Schlagworte:Universität, Hochschule, Hochschullehrer, Professor, emeritierter Professor, Emeritus, Studien- und Prüfungsordnung, Lehre, Lehrfreiheit, Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Remonstration
Stichwort:Studien- und Prüfungsordnung
Leitsatz:1. Die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird.

2. Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule sind vorrangig an dem Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu messen. Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ist nur denkbar, soweit von den gestellten Leistungsanforderungen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen ausgehen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 BN 1.05




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