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Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TG 2841/06 vom 18.09.2007

Rechtsgebiete:GG, HHG, VwGO
Schlagworte:allgemeinpolitisches Mandat, Beschwerdeverfahren, Bestimmtheitsgebot, effektiver Rechtsschutz, Förderung politischer Bildung, Neutralitätsgebot, Prüfungsumfang, Studentenschaft, Wiederholungsgefahr
Stichwort:Studentenschaft
Leitsatz:1. In einem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Beschwerdeverfahren ist das zweitinstanzliche Vorbringen des Beschwerdegegners nur berücksichtigungsfähig, soweit es sich mit der fristgemäßen Beschwerdebegründung auseinandersetzt, nicht aber insoweit, als es nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist neue Gesichtspunkte in das Verfahren einführt.

2. Eine generelle Untersagung allgemeinpolitischer Äußerungen und Aktivitäten der Studentenschaft ist auch im Wege einer einstweiligen Anordnung nur bei einer Wiederholungsgefahr zulässig, die insbesondere aufgrund vielfältiger, mehrfach wiederholter und nachhaltiger Verstöße besteht.

3. Die Förderung der politischen Bildung der Studierenden durch die Studentenschaft setzt eine am Neutralitätsgebot orientierte gleichberechtigte Berücksichtigung verschiedener Positionen voraus; bei einer einseitig ausgerichteten Vortragsreihe genügt eine jeweils anschließende Diskussionsmöglichkeit nicht.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 TG 2841/06



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 6.03 vom 26.05.2004

Rechtsgebiete:BImSchG, 22. BImSchV, SächsHG, VwGO, VwVfG, Richtlinie 96/62/EG, Richtlinie 1999/30/EG
Schlagworte:Studentenschaft, Klagebefugnis, soziale Belange, Studierende, Ausbildungsstätte, Luftschadstoff, Grenzwert, Grenzwertüberschreitung, Luftreinhalteplan, Luftreinhalteplanung, Luftreinhaltegebiet, Planfeststellung, Problembewältigung, Schutzvorkehrung
Stichwort:Studentenschaft
Leitsatz:1. Die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens.

2. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern.

3. Eine Überschreitung von Grenzwerten der 22. BImSchV liegt nicht erst dann vor, wenn die Grenzwerte in einem Gebiet oder Ballungsraum flächendeckend oder im Durchschnitt überschritten werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 6.03

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 14.98 vom 12.05.1999

Rechtsgebiete:GG, HRG, WissHG NW
Schlagworte:Studentenschaft, Studierendenschaft, Solidargemeinschaft, Verbandszweck, legitime Aufgaben, Hochschul- und Studienbezug, Wahrnehmung sozialer Belange, Fürsorgemaßnahmen durch Vermittlung von Fremdleistungen, verbilligte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, Einführung eines beitragsfinanzierten Semestertickets, Gesetzesvorbehalt, Bestimmtheitsgebot, Parlamentsvorbehalt, Beitragscharakter der Pflichtbeiträge der Studierenden, Äquivalenzprinzip, Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne), Gleichheitssatz, Kopplung zwischen Erwerb des Semestertickets und Einschreibung bzw. Rückmeldung.
Stichwort:Studentenschaft
Leitsatz:Leitsätze:

Die vom Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehene Errichtung verfaßter Studierendenschaften ist weiterhin mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die den Studierendenschaften durch den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber übertragene Aufgabe, sich in Wahrnehmung der sozialen Belange ihrer Mitglieder auch um eine verbilligte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs für diese zu bemühen, hält sich innerhalb des Verbandszwecks und ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Parlamentsvorbehalt für die Erfüllung dieser Aufgabe auch in Gestalt der Einführung eines aus den Beiträgen der Studierenden finanzierten sog. Semestertickets gewahrt.

Als Vorteil im Sinne des Äquivalenzprinzips genügt es, daß mit dem Semesterticket alle Studierenden die Befugnis zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsbetriebe erhalten.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ansonsten nur gewahrt, wenn der auf das Semesterticket entfallende Beitragsanteil auch für die Studierenden, die es nicht nutzen wollen oder können, zumutbar ist. Ob dies der Fall ist, bemißt sich vornehmlich an der Höhe des einem Studierenden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz jeweils zustehenden monatlichen Bedarfssatzes. Im Vergleich hierzu muß der Beitragsanteil verhältnismäßig gering sein.

Die Inpflichtnahme auch der Studierenden, die das Semesterticket nicht nutzen wollen oder können, entspricht auch unter Berücksichtigung des Solidargedankens dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichheitssatz nur dann, wenn das Semesterticket tatsächlich dem ganz überwiegenden Teil der Studierendenschaft zugute kommt.

Urteil des 6. Senats vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 -

I. VG Düsseldorf vom 27.08.1993 - Az.: VG 15 K 5859/92 -
II. OVG Münster vom 15.09.1997 - Az.: OVG 25 A 3362/93 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 14.98


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