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Stromeinspeisung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Urteil, 20 U 34/05 vom 12.01.2006

Rechtsgebiete:EEG, BGB
Schlagworte:Stromeinspeisung, Transformatorenverluste, Stromnetz, Erfüllungsort
Stichwort:Stromeinspeisung
Leitsatz:1. Ob Transformatorenverluste, die bei der Umwandlung von Strom anlässlich der Stromeinspeisung entstehen, vom Anbieter oder vom Versorgungsunternehmen zu tragen sind, richtet sich bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung nach den allgemeinen kaufvertraglichen Vorschriften, insb. § 448 BGB.

2. Erfüllungsort i. S. des § 448 BGB ist bei der Stromeinspeisung der Übergabeort, d. h. der Ort, wo der Strom in das Netz des Versorgungsunternehmens eingespeist wird, ohne dass es auf die konkreten Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Leitungen oder einer Transformationsstation ankommt.

3. Zum Netz gehört die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung der Elektrizität für die "allgemeine Versorgung" und daher auch die Leitung, die von einer Biogasanlage zur Transformationsstation führt.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 20 U 34/05



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 4 ZB 05.521 vom 07.07.2005

Rechtsgebiete:KAG, StromeinspeisungsG
Schlagworte:Fremdenverkehrsbeitrag, Vorteil, Mittelbarer Vorteil, Wasserkraftanlage, Stromeinspeisung, Erneuerbare Energien, Vergütung, Kein Zusammenhang zu Fremdenverkehrsaufkommen
Stichwort:Stromeinspeisung
Leitsatz:Die Vergütung für die Einspeisung des aus einem Wasserkraftwerk gewonnen Stroms (hier: Vertrag auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StromeinspeisungsG) begründet keine sachliche Fremdenverkehrsbeitragspflicht.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 4 ZB 05.521

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 2 TG 1630/04 vom 27.09.2004

Rechtsgebiete:BauGB, GG, HStrG, VwGO
Schlagworte:Abwehrrecht, erdrückende Wirkung, Erschließung, Gemeinde, Landschaftsbild, Naturschutz, Ortsbild, Rücksichtnahmegebot, Stromeinspeisung, Tourismuskonzept, Windfarm
Stichwort:Stromeinspeisung
Leitsatz:1. Eine Gemeinde kann einen Abwehranspruch gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (hier zur Errichtung einer "Windfarm" im Sinne der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV) nur dann erfolgreich geltend machen, wenn gemeindliches Eigentum nachteilig betroffen oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit durch die von der genehmigten Anlage ausgehenden Immissionen erheblich beeinträchtigt werden oder wenn die Gemeinde in ihrer Planungshoheit verletzt wird, weil das genehmigte Vorhaben eine hinreichend bestimmte kommunale Planung nachhaltig stört bzw. wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzieht.

2. Belange der Allgemeinheit, deren Wahrnehmung der Gemeinde als Teil der ihr zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben nicht obliegt -wie z. B. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes- sowie Gesundheits- und/oder Eigentumsinteressen von Gemeindebürgern gehören nicht zu den wehrfähigen Abwehrrechten, die eine Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltend machen kann.

3. Abwehransprüche gegen ein genehmigtes Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung des Ortsbildes erwachsen aus dem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden sog. Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde nur dann, wenn die Anlage das Ortsbild entscheidend prägt und dadurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet einwirkt und/oder die Entwicklung der Gemeinde, z. B. auch im Hinblick auf Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit massiv und nachhaltig verschlechtert wird.

4. Der Anschluss einer Windkraftanlage an ein Verbundnetz zum Zweck der Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Inhalt einer ausreichenden Erschließung (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1996 - 4 B 306.95 - NVwZ 1996, 597 = NUR 1996, 252 = UPR 1996, 154 = BauR 1996, 363 = BRS 58 Nr. 91 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 319).

5. Ein zumutbares Angebot eines Bauherren, sein Grundstück im Außenbereich selbst zu erschließen, muss eine Gemeinde grundsätzlich annehmen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38 = NUR 1986, 199 = BauR 1985, 661 = BRS 44 Nr. 75 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 2 TG 1630/04


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