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Strohfrauverhältnis.

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BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 10.03 vom 14.07.2003

Rechtsgebiete:GewO
Schlagworte:Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.
Stichwort:Strohfrauverhältnis.
Leitsatz:Eine Gewerbeuntersagung setzt grundsätzlich voraus, dass das untersagte Gewerbe tatsächlich ausgeübt worden ist; die Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO steht der tatsächlichen Ausübung des Gewerbes nicht gleich.

Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO allein rechtfertigt nicht die Annahme eines Strohmann-/ Strohfrauverhältnisses, wenn der "Hintermann" nicht unter dem Namen des Anmeldenden, sondern allein unter seinem Namen nach außen am Wirtschaftsleben teilgenommen hat.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 10.03




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