1. Die Beschränkung der Streupflicht auf das zumutbare Maß führt dazu, dass bei ansonsten trockenem Wetter keine fortlaufende Beseitigung bloßer Tropfeisbildung verlangt werden kann.
2. Auch zu vorbeugenden Streumaßnahmen ist der Verkehrssicherungspflichtige nicht verpflichtet, da eine Streupflicht erst bei konkreter Glatteisbildung besteht. Von diesem Grundsatz ist keine Ausnahme zu machen, wenn nicht voraussehbar ist, dass an der Unfallstelle Wasser von einer Straßenlaterne tropft und am Boden gefriert.
Bei einem Sturz auf einem eisglatten Zebrastreifen vor einer Schule zur Zeit des Schulbeginns spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Streupflichtverletzung der Gemeinde.
Kommt bei einer Wetterlage mit allgemeiner und verbreiteter Glatteisbildung der Führer eines Linienbusses beim Aussteigen an einer Haltestelle wegen Glätte zu Fall, wird die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde durch den Nachweis der Winterwartung nicht entlastet, wenn die Umstände die ordnungsgemäße Erfüllung der Streupflicht in Frage stellen.
Mit dem Einwand, es habe sich nur um eine vereinzelte Glattstelle gehandelt, ist der Vorwurf einer Streupflichtverletzung nicht zu neutralisieren, weil Haltestellen für Linienbusse bei einer solchen Wetterlage wegen der Sturzgefahr beim Ein-/aussteigen von Glattstellen frei sein müssen.
Zur Streupflicht an einer Schulbushaltestelle, an der eine Fahrzeugführerin eines Omnibusses anlässlich einer Kontaktaufnahme zu anderen Busführern Glätte bedingt zu Fall kommt.
1. Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Dafür notwendig und ausreichend ist es, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird.
2. Zu der den Streupflichtigen entlastenden Zumutbarkeitsprüfung gehört die Erwägung, dass die Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf den gefrorenen Boden Regen niedergegangen wäre und der Streupflichtige auf eine sich dadurch bildende Glätte noch nicht mit Streuen reagiert haben müsste. Der Verletzte hat also das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist.
3. Die nur im Rahmen des Zumutbaren bestehende Pflicht, bei Schnee und Eisglätte die Gehwege abzustumpfen, entfällt, wenn es zwecklos ist, den Bürgersteig zu streuen, da sich Glätte alsbald wieder neu bilden würde. Der Streupflichtige braucht also nicht tätig zu werden, wenn angesichts der konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen oder ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt, was insbesondere bei Glatteis durch anhaltenden Regen auf gefrorenen Boden gilt.
4. Sofern die die Glätte verursachenden Niederschläge enden, ist dem Streupflichtigen eine angemessene Beobachtungs und Vorbereitungszeit zuzubilligen, sodass es noch hinnehmbar sein kann, wenn der Streupflichtige erst nach Ablauf von etwa einer Stunde erneut streut; generell darf das Ende des (gefrierenden) Regens abgewartet werden, auch wenn hierdurch Glatteis entsteht. Dies gilt nur dann nicht, wenn den Sicherungspflichtigen aufgrund besonderer Umstände eine erhöhte Aufmerksamkeit und die Pflicht zu besonderer Vorsorge treffen.
1. Für die Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften ist neben der objektiven Gefährlichkeit einer Strecke das für den Benutzer von der Gefahrenstelle ausgehende Überraschungsmoment maßgeblich. Der Kraftfahrer muss im Spätherbst bei der Durchquerung im Schatten liegender Waldstücke auch tagsüber mit Glatteis rechnen.
2. Ereignen sich auf einer durch ein Waldgebiet im Voralpenraum führenden Bundesstraße auf einer Strecke von 1,7 km im Zeitraum von drei Jahren drei Glatteisunfälle, so lässt sich daraus nicht auf eine besonders gefährliche Stelle schließen.
1. Der Verletzte eines Glatteisunfalls hat die Existenz eines verkehrssicherungspflichtwidrig bestehenden Zustandes darzulegen und zu beweisen. Dafür ist ausreichend, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird. Die innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht vorhandene Glätte indiziert die Pflichtwidrigkeit.
2. Zu den Anforderungen an den Sachvortrag des Streupflichtigen, seine Streupflicht auf einen Dritten delegiert zu haben.