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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 650/02 vom 19.09.2002

Rechtsgebiete:StPO, UVollzO
Schlagworte:Sicherungsmaßnahmen, besondere Sicherungsmaßnahmen, strenge Einzelhaft
Stichwort:strenge Einzelhaft
Leitsatz:1.Für die Auslegung und Anwendung des § 119 Abs. 3 und Abs. 4 StPO ist entscheidend, dass das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maß beherrscht, eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles gebieten. Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 Abs. 3 und 4 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann.

2. Die Anordnung strenger Einzelhaft im Sinne der Nr. 60 Abs. 1 Ziff. 1 UVollzO setzt eine besondere (erhebliche) Verdunklungsgefahr voraus. Allein der Umstand, dass Verdunklungshandlungen nicht völlig auszuschließen sind, kann diese Maßnahme nicht rechtfertigen.

3. Anlass für besondere Maßnahmen nach Nr. 60 UVollzO kann nur ein unlauteres Verhalten der Person sein, gegen die sie angeordnet werden sollen.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 650/02




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