1. Im Umgangsrechtsverfahren kann die unterlassene Anhörung der betroffenen Kinder ein wesentlicher Verfahrensmangel sein, der die Aufhebung und Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren rechtfertigt.
2. Will das Familiengericht von einer gutachterlichen Empfehlung abweichen, darf es sich bei der weiteren Beweiserhebung nicht mit der Einholung einer telefonischen Auskunft einer anderen unbenannten Sachverständigen begnügen.
Auch für ein Abmahnschreiben im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass der Zugang des vollen Beweises bedarf und dafür der Beweis der Absendung nicht ausreicht. Die Vorlage des Sendeberichts des eigenen Fax-Gerätes genügt für die Beweisführung nicht, insoweit gilt kein Anscheinsbeweis für den Zugang der per Fax versandten Schrift.
1. Fehlerhafte Umsatzmitteilungen beim Abschluss eines Imbisspachtvertrages sind nicht stets ein Anfechtungsgrund. Denn es obliegt zunächst dem Pächter zu kalkulieren, ob er den Imbiss rentabel führen kann. Angaben des Verpächters, Vertragsabschluss über voraussichtliche Umsätze können auch nicht ohne weiteres als Eigenschaftszusicherungen gewertet werden.
Erreicht der Pachtzins nur die Höhe eines kleinen Bruchteils des erreichbaren Umsatzes, dann liegt grundsätzlich noch kein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, das zur Sittenwidrigkeit des Vertrages führen würde. Schnellimbissbetriebe an Fernstraßen zeichnen sich im Vergleich mit anderen Gastronomiebetrieben durch hohe Kundenfrequenz, geringen Personalbedarf und Wareneinsatz aus. Das ermöglicht es, für sich genommen hohe Pachtzinsbeträge aufzubringen. Wird mehr als das Doppelte des üblichen Pachtzinses gefordert, so ergibt sich daraus die Sittenwidrigkeit des Pachtvertrages. Jedoch sind bei der Feststellung eines Vergleichswerts die Besonderheiten des Schnellimbissbetriebes zu beachten. Die EOP-Methode ist ungeeignet zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung.
1. Die im Falle der Bejahung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht die Rüge der (auch ausschließlichen) sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit für den Berufungsrechtszug ausschließende Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO gilt auch für die Frage der Zuständigkeit des Rheinschifffahrtsgerichts.
2. Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass in die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte alle Gerichtsstreitigkeiten wegen Schäden einbezogen werden, die Schiffe, während sie zur Schifffahrt verwendet werden, anderen zufügen. Darunter fällt auch der Schadensersatzanspruch eines Fischereiberechtigten, den er gegen einen beklagten Schiffsführer eines an einer Kollision beteiligten Schiffes auf dem Rhein richtet, bei dem es zu Ölaustritt kam.
3. Soweit in Art. 35 MA dasjenige Rheinschifffahrtsgericht für zuständig erklärt wird, in dessen Bezirk der Schaden zugefügt wurde, wird damit sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort erfasst.
4. Das Aneignungsrecht eines Fischereiberechtigten ist geschütztes Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, bei dessen Verletzung Schadensersatz gefordert werden kann. Dabei kann nicht nur der Verpächter sondern auch ein Fischereipächter Träger von Schadensersatzansprüchen sein.
5. Zu Fragen der Anwendbarkeit des § 92c BinSchG und der Darlegungs- und Beweislast.
1. § 6 EnWG gibt dem Petenten keinen unmittelbaren Anspruch auf Netzzugang.
2. Die Durchleitung ist in Form einer rechtlichen Vereinbarung zu" gewähren, nicht nur rein faktisch. Der Netzbetreiber unterliegt dem Kontrahierungszwang, seine Entscheidungsfreiheit betreffend den Abschluß eines Vertrages auf Netzzugang ist beseitigt. Das "Wie" der Durchleitung müssen die Parteien unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes (§ 611 EnWG) im Rahmen ihrer durch das Missbrauchsverbot begrenzten Vertragsgestaltungsfreiheit eigenverantwortlich regeln.
3. Streiten die Parteien nur um das "Wie" der Durchleitung - hier angemessene Prioritätenklausel bei konkurrierenden Durchleitungsersuchen für ein und denselben Kunden - hat die Prüfung der Billigkeit und Angemessenheit der Klausel im Hauptsacheverfahren zu erfolgen.
1. Kommt es im Eröffnungsverfahren bei der Prüfung des Verfahrenshindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit auf die Klärung von Tatsachen an, die die angeklagte Straftat betreffen, so erfolgt diese nicht im Freibeweisverfahren, sondern ist dem Strengbeweisverfahren der Hauptverhandlung vorbehalten. Für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ein solches Verfahrenshindernis nicht ergeben werde.
2. Die vom Senat für die Unterbrechung von geheimdienstlicher Agententätigkeit entwickelten Grundsätze gelten auch für die mitgliedschaftliche Betätigung in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung.
BGH, Beschl. vom 30. März 2001 - StB 4 und 5/01 -
Kammergericht Berlin
1. Kommt es im Eröffnungsverfahren bei der Prüfung des Verfahrenshindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit auf die Klärung von Tatsachen an, die die angeklagte Straftat betreffen, so erfolgt diese nicht im Freibeweisverfahren, sondern ist dem Strengbeweisverfahren der Hauptverhandlung vorbehalten. Für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ein solches Verfahrenshindernis nicht ergeben werde.
2. Die vom Senat für die Unterbrechung von geheimdienstlicher Agententätigkeit entwickelten Grundsätze gelten auch für die mitgliedschaftliche Betätigung in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung.
BGH, Beschl. vom 30. März 2001 - StB 4 und 5/01 -
Kammergericht Berlin
Die Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil wegen unentschuldigter Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung werden im Freibeweisverfahren festgestellt. Ein Beweisantrag muss deshalb nicht gemäß § 244 Abs. 3 und 6 StPO verbeschieden werden, ist jedoch Anregung für die gerichtliche Aufklärung gemäß Abs. 2 der Vorschrift. Auch die Verletzung der Aufklärungspflicht im Freibeweisverfahren kann mit der Aufklärungsrüge beanstandet werden.
StPO §§ 454, 462 a; StGB § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
In allen Fällen der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe hat das Tatgericht zu entscheiden, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (Ergänzung zu BVerfGE 86, 288).
BGH, Beschl. vom 11. Februar 1999 - 1 StR 686/98 -
LG München I