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Streitwert in Ehesachen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-DRESDEN – Beschluss, 20 WF 99/05 vom 29.07.2005

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwert in Ehesachen
Stichwort:Streitwert in Ehesachen
Leitsatz:1. Für die Berechnung des Streitwerts in Ehesachen sind von dem hierfür heranzuziehenden Einkommen der Parteien Aufwendungen für unterhaltsberechtigte Kinder mit einen Pauschalbetrag von 250,00 Euro je Kind und Monat abzuziehen.

2. Selbstgenutztes Immobilienvermögen der Parteien ist streitwerterhöhend in der Weise zu berücksichtigten, dass der Verkehrswert nach Abzug von dinglichen Belastungen um Freibeträge vom 30.000,00 Euro je Ehegatten und 10.000,00 Euro je Kind vermindert und der danach verbleibenede Restbetrag mit 5% in den Streitwert einzubeziehen ist.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 20 WF 99/05



OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 5 WF 138/03 vom 19.11.2003

Rechtsgebiete:GKG, BRAGO, ZPO
Schlagworte:Streitwert in Ehesachen, Mindeststreitwert, Prozesskostenhilfe
Stichwort:Streitwert in Ehesachen
Leitsatz:Für die Bemessung des Streitwerts in Ehesachen ist es grundsätzlich ohne Belang, ob den Ehegatten Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt worden ist. Dies allein rechtfertigt nicht die Annahme nur des Mindestwertes.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 5 WF 138/03

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 13 WF 120/02 vom 23.09.2002

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwert in Ehesachen, Eigenheim als Vermögen
Stichwort:Streitwert in Ehesachen
Leitsatz:In Ehesachen erhöht sich der Streitwert wegen eines durchschnittlichen, den üblichen Wohnbedarf deckenden Eigenheimes um die ersparte Kaltmiete.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 13 WF 120/02

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 5 WF 40/01 vom 27.06.2001

Rechtsgebiete:GKG, ZPO, DVO-EheG
Schlagworte:Streitwert in Ehesachen, maßgebender Zeitpunkt, Erhöhung wegen außergewöhnlichen Umfangs der Sache, unterschiedliche Gegenstände des Scheidungsverfahrens und des Verfahrens auf Aufhebung der Ehe.
Stichwort:Streitwert in Ehesachen
Leitsatz:1. Zum Streitwert in Ehesachen.

Maßgebend für die Bewertung der Einkommensverhältnisse ist grundsätzlich der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung; Verbesserungen der Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Instanzbeendigung sind bei deren Bewertung zu berücksichtigen, nicht aber Verschlechterungen.

2. Ein außergewöhnlicher Umfang des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vermag die Erhöhung des Regelstreitwerts zu begründen.

3. Die Streitwerte des Scheidungsverfahrens und des Verfahrens auf Aufhebung der Ehe sind zusammenzurechnen.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 5 WF 40/01


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