Bei einer Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung nach Wegfall des Sicherungszwecks ist der Streitwert auf 20 % des restlichen Nominalwertes des Grundpfandrechts festzusetzen, sofern der Kläger nicht konkrete weitere Nachteile für ihn vorträgt (Anschluss an Beschl. d. 4. Zivilsenats d. OLG Celle v. 5. September 2000, NJWRR 2001, 712).
Bei einer Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung nach Wegfall des Sicherungszwecks ist der Streitwert auf 20 % des restlichen Nominalwertes des Grundpfandrechts festzusetzen, sofern der Kläger nicht konkrete weitere Nachteile für ihn vorträgt (Anschluss an Beschl. d. 4. Zivilsenats d. OLG Celle v. 5. September 2000, NJWRR 2001, 712).