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JuraForum.deUrteileSchlagwörterSStreitwert für Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG 

Streitwert für Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG

Entscheidungen der Gerichte

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 2 Ta 109/05 vom 29.08.2005

Auch nach der neuen Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ist ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG streitwertmäßig nicht gesondert zu berücksichtigen. Entgegen LAG Berlin vom 30.12.1999, 7 Ta 6121/99 = LAGE § 12 Streitwert Nr. 119 b ist nicht zwischen Auflösungsantrag und Abfindungsbetrag bei der Streitwertfestsetzung zu unterscheiden.

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