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Streitwert für Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG

Entscheidungen der Gerichte




LAG-NUERNBERG – Beschluss, 2 Ta 109/05 vom 29.08.2005

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwert für Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG
Stichwort:Streitwert für Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG
Leitsatz:Auch nach der neuen Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ist ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG streitwertmäßig nicht gesondert zu berücksichtigen. Entgegen LAG Berlin vom 30.12.1999, 7 Ta 6121/99 = LAGE § 12 Streitwert Nr. 119 b ist nicht zwischen Auflösungsantrag und Abfindungsbetrag bei der Streitwertfestsetzung zu unterscheiden.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 2 Ta 109/05




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