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Streitwert eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsplan

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 21 U 1/05 Baul vom 20.03.2006

Rechtsgebiete:ZPO, BauGB
Schlagworte:Streitwert eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsplan
Stichwort:Streitwert eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsplan
Leitsatz:Im Regelfall ist der Streitwert eines gegen den Umlegungsplan gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung des Grundstückseigentümers mit 20 % des Wertes der eingeworfenen Fläche zu bewerten (BGHZ 49, 317; BGHZ 51, 341). Wird aber mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Zuteilung weiteren Grundbesitzes erstrebt, so ist das für den Streitwert maßgebliche Rechtsschutzinteresse mindestens mit dem objektiven Wert des zusätzlich begehrten Grundbesitzes zu bewerten.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 21 U 1/05 Baul




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