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Streitwert einer (unechten) Drittwiderspruchsklage

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 WF 136/03 vom 05.11.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Streitwert einer (unechten) Drittwiderspruchsklage
Stichwort:Streitwert einer (unechten) Drittwiderspruchsklage
Leitsatz:1. Der Streitwert einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO ist nicht nach § 6 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bemessen.

2. Bei einem Grundstück ist der Streitwert mit 20% des Grundstückswerts anzusetzen

3. Das Affektionsinteresse ist mit einem 1/4 des so errechneten Streitwerts zusätzlich zu berücksichtigen
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 2 WF 136/03




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