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Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Untervermietung

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 22 W 47/05 vom 10.02.2006

Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Schlagworte:Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Untervermietung
Stichwort:Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Untervermietung
Leitsatz:Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung ist nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO festzusetzen. Dabei ist mit Rücksicht auf § 41 Abs. 5 GKG in der Regel der einfache Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Untermietzinses als Wert anzusetzen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 22 W 47/05




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