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Streitwert einer beantragten einstweiligen Verfügung zur Reduzierung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG

Entscheidungen der Gerichte




LAG-NUERNBERG – Beschluss, 9 Ta 127/03 vom 12.09.2003

Rechtsgebiete:BRAGO, GKG, ArbGG, TzBfG
Schlagworte:Streitwert einer beantragten einstweiligen Verfügung zur Reduzierung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG
Stichwort:Streitwert einer beantragten einstweiligen Verfügung zur Reduzierung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG
Leitsatz:1. Der Streitwert einer beantragten einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Teilzeitbegehrens gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG ist in analoger Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 2 und Satz 1 ArbGG zu ermitteln. Wegen der vergleichbaren Interessenlage können Parallelen zur sog. Änderungsschutzklage gezogen werden.

2. Ein prozentualer Abschlag kann bei einer sog. Leistungs- und Befriedigungsverfügung unterbleiben.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 9 Ta 127/03




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