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Streitwert des Verfahrens auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 2 ZPO

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 5 W 259/02 vom 23.09.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Streitwert des Verfahrens auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 2 ZPO
Stichwort:Streitwert des Verfahrens auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 2 ZPO
Leitsatz:1. Ist der Titel noch im Streit, entspricht der Wert des Verfahrens auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung in der Regel dem des einstweiligen Verfügungsverfahrens (Erkenntnisverfahren).

2. Dies gilt auch für das Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO.

3. Der Titel ist grundsätzlich nicht schon allein deshalb außer Streit, weil die Frist zur Erhebung der Hauptsachenklage nach § 926 Abs. 1 ZPO abgelaufen ist oder eine Verjährung in Betracht kommen könnte.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 5 W 259/02




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