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Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens

Entscheidungen der Gerichte




OLG-NUERNBERG – Beschluss, 4 W 2348/02 vom 02.08.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens
Stichwort:Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens
Leitsatz:1. Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem (potenziellen) Hauptsachestreitwert; dieser ist auf der Grundlage der Antragsbegründung objektiv zu bewerten.

2. Wertangaben des Antragstellers können, sofern sie plausibel erscheinen und solange keine besseren Erkenntnisse vorliegen, für die Wertbemessung übernommen werden.

3. Stellt ein Antragsteller, der einen Schaden und die Kosten für dessen Beseitigung festgestellt haben will, von vornherein klar, dass er im späteren Hauptsacheprozess nur einen Teil des zu ermittelnden Aufwandes geltend machen würde, und erscheint diese Erklärung glaubhaft (etwa weil der Beweisantrag auch die Ermittlung von "Sowiesokosten" oder "Abzug neu für alt" mit einschließt), dann vermindert die beabsichtigte Beschränkung der Hauptsacheklage auch den Streitwert des Beweisverfahrens.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 4 W 2348/02




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