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Streitwert bei einseitiger Erledigterklärung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-NUERNBERG – Beschluss, 4 W 3825/01 vom 15.01.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Streitwert bei einseitiger Erledigterklärung
Stichwort:Streitwert bei einseitiger Erledigterklärung
Leitsatz:Der Streitwert nach einer einseitigen Erledigterklärung entspricht jedenfalls dann, wenn sich die Hauptsache durch Erfüllung erledigt hat, in der Regel den bis dahin angefallenen Kosten.

Ab einer nur teilweisen einseitigen Erledigterklärung verringert sich der Gesamtstreitwert auf die Summe aus Resthauptsache und den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten; letztere sind nach der Differenzmethode zu errechnen.
Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 4 W 3825/01




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