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SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 E 28/08 vom 14.05.2008

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwerbeschwerde, Zulässigkeit, Übergangsvorschrift, Ruhen des Verfahrens
Stichwort:Streitwerbeschwerde
Leitsatz:1. Auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem 1.7.2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit ist das Gerichtskostengesetz auch dann in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30.6.2004 eingelegt wurde. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe.

2. Ein Gerichtsverfahren ist mit der Folge der Fälligkeit der Gerichtskosten anderweitig erledigt, wenn sein Ruhen vor längerer Zeit angeordnet war und wenn entweder feststeht, dass es nicht mehr fortgeführt werden wird, oder wenn jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit mit einem Wiederanruf nicht gerechnet werden kann.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 E 28/08




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