Unabhängig von den gestellten Anträgen des Streithelfers bemisst sich der Streitwert insoweit nach dem gemäß § 3 ZPO maßgeblichen Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei.
Der Antrag des Streithelfers des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 1 ZPO ist nicht deshalb zulässig, weil eine Hauptsacheklage wegen Vermögenslosigkeit des Antragsgegners wirtschaftlich sinnlos wäre und der Erfolg der Hauptsacheklage offensichtlich wäre.
Zur Frage, ob die Zulässigkeit des Beitritts des Nebenintervenienten davon abhängt, dass der aufseiten des Anfechtungsklägers beigetretene Streitheifer die Frist des § 246 I AktG versäumt hat.
1. Ist ein Streitgenosse (hier: VR) zugleich Streithelfer des anderen (hier: VN), so muss seiner Berufungsschrift nebst beigefügten Unterlagen zweifelsfrei zu entnehmen sein, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird.
2. Die in einem Antragsformular für eine Pferdehaftpflichtversicherung enthaltene Klausel "Kutschpferde sind nicht mitversicherbar" ist unkklar i. S. v. § 305 c Abs. 2 BGB/§ 5 AGBG.