Es ist kein Grund dafür erkennbar und durch § 101 Abs. 2 ZPO nicht gefordert, den streitgenössischen Nebenintervenienten dort, wo sich seine vom "einfachen" Nebenintervenienten unterschiedliche Stellung nicht niederschlägt, kostenmäßig anders zu behandeln als den "einfachen" Nebenintervenienten.