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Streitgenosse

Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 21 W 44/05 vom 18.09.2006

Es ist kein Grund dafür erkennbar und durch § 101 Abs. 2 ZPO nicht gefordert, den streitgenössischen Nebenintervenienten dort, wo sich seine vom "einfachen" Nebenintervenienten unterschiedliche Stellung nicht niederschlägt, kostenmäßig anders zu behandeln als den "einfachen" Nebenintervenienten.

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