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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10670/02.OVG vom 03.07.2002

Rechtsgebiete:ZPO, VwGO, AGVwGO
Schlagworte:Veräußerung, streitbefangene Sache, Sache, Widerspruch, Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, Rechtsnachfolger, Rechtsvorgänger, Baugenehmigung, Nachbar
Stichwort:streitbefangene Sache
Leitsatz:Die Bestimmungen der §§ 265, 266 ZPO über die prozessualen Folgen der Veräußerung einer streitbefangenen Sache sind auf das Widerspruchsverfahren nicht, auch nicht analog, anwendbar. Der Widerspruch des (bisherigen) Grundstückseigentümers gegen eine zugunsten des Nachbarn erteilte Baugenehmigung erledigt sich mit der Veräußerung des Grundstückes.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10670/02.OVG




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