Sieht eine tarifliche Regelung die Zahlung eines "Pauschbetrages für jede geleistete Schicht" für einen Zeitraum vor, in dem sich die Tarifvertragsparteien über die Kriterien einer geplanten Leistungszulage noch nicht geeinigt haben, dann ist der Pauschbetrag für jede angeordnete Schicht zu zahlen, unabhängig davon, ob überhaupt und ggf. welche Leistung vom Arbeitnehmer in der Schicht erbracht worden ist.
Aktenzeichen: 10 AZR 206/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 12. November 1997
- 10 AZR 206/97 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 22. August 1996
Berlin - 19 Ca 16188/96 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 07. Januar 1997
Berlin - 11 Sa 109/96 -