Ist der Angeklagte aufgrund einer Alkoholfahrt wegen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden, so kann er seine Berufung wirksam dahin beschränken, dass der Schuldspruch des zweiten Tatkomplexes nicht angefochten wird.
Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen für die Annahme einer konkreten Gefahr bei der Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung infolge falschen Fahrens beim Überholen.
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststeelungen hinsichtlich der Veursachung einer konkreten Gefahr im Rahmen einer Straßenverkehrsgefährdung.
1. Wenn ein Zeuge den ihm vorher unbekannten Täter anlässlich der Tat nur kurze Zeit beobachten konnte, darf sich der Tatrichter nicht ohne weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim ersten Wiedererkennen verlassen, sondern muss anhand objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat.
2. Eine Verurteilung wegen alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung bedarf nicht der Ermittlung eines konkreten Blutalkoholwertes für die Tatzeit, falls die sonstigen Umstände der Unfallfahrt zweifelsfrei ergeben, dass der Angeklagte auf Grund alkoholischer Enthemmung und Leistungsminderung nicht in der Lage gewesen ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Die Fahruntüchtigkeit darf nicht vermutet werden, sondern wird erst durch alkoholtypische Ausfallerscheinungen indiziert (sog. relative Fahruntüchtigkeit). Für die Annahme alkoholbedingter Ausfallerscheinungen bedarf es einer Gesamtwürdigung sämtlicher Tatumstände sowie der Darlegungen zu der Kausalität zwischen der festgestellten Alkoholisierung und dem Unfallereignis.
En Sachverständiger ist bereits dann ein geeignetes Beweismittel, wenn vorhandene Anknüpfungstatsachen ihm Schlussfolgerungen ermöglichen können, die für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlicher machen.
Zum Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, wenn der Tatrichter zu Lasten des Angeklagten wertet, dass dieser "volles Risiko gegangen" sei.