JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Straßentyp
| Rechtsgebiete: | ThürKAG, ThürBekVO |
| Schlagworte: | Satzung, Bekanntmachung, Zeitung, Hervorhebung, Überschrift, Schriftbild, Druckgröße, Heilung, Satzungsmangel, Änderung, punktuell, Vorausleistung, Straßentyp, Vollgeschoss, Beitragsrecht |
| Stichwort: | Straßentyp |
| Leitsatz: | 1. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürBekVO geforderte deutliche Hervorhebung verlangt nicht, dass der amtlich bekannt gemachte Normtext andere Anzeigen, Inserate etc. optisch in Größe, Schriftbild oder farblicher Gestaltung übertreffen müsste und schon dadurch besonders hervorsticht. 2. Leidet eine Beitragssatzung an einem materiell-rechtlichen Mangel, weil eine einzelne Satzungsbestimmung inhaltlich gegen geltendes Recht verstößt, genügt es zur Heilung dieses Satzungsmangels in der Regel, dass die betreffende Satzungsregelung durch eine ordnungsgemäß beschlossene und wirksam in Kraft gesetzte Neuregelung ersetzt wird. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, eine im Übrigen rechtsfehlerfreie Ausgangssatzung insgesamt neu zu beschließen und zu veröffentlichen, sondern es können sowohl nichtige Satzungsvorschriften rückwirkend durch gültige Regelungen ersetzt werden als auch lückenhafte Regelungen ggf. rückwirkend vervollständigt werden. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 432/03 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-GO, LSA-KAG |
| Schlagworte: | Satzung, rückwirkende Rückwirkung, Beitrag, wiederkehrender, Abrechnungsgebiet, Hauptverkehrsstraße, Zusammenhang, funktionaler Vorteil, Straßensystem, Straßennetz, Straßenklasse, Straßentyp, Anliegeranteil |
| Stichwort: | Straßentyp |
| Leitsatz: | 1. Die Rückwirkung kann nach § 2 Abs. 2 Satz 3 LSA-KAG nur bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu welchem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten ist. 2. Auch eine Hauptverkehrsstraße kann Teil eines Abrechnungsgebiets für wiederkehrende Beiträge sein. Für das Gebiet kommt es nur auf den "funktionalen Zusammenhang" des Straßennetzes an, nicht auch darauf, wer die Straßenbaulast trägt. 3. Ein "funktionaler Zusammenhang" kann nur angenommen werden bei einem System von Verkehrsanlagen, die untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Nutzung der in dem System liegenden Grundstücke und Betriebe einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermitteln. 4. Unerheblich ist, ob der Beitragspflichtige auf bestimmte Straßen (insbes. Sackgassen) angewiesen ist, weil § 6a LSA-KAG auf das Straßensystem abstellt, nicht auf die einzelne Straße. 5. Auch beim wiederkehrenden Beitrag muss das Verkehrsaufkommen der einzelnen Straße be-rücksichtigt werden. Eine Berechnung, welche die einzelnen Straßen mit ihrem Anliegeranteil bewertet und aus den Einzelwerten einen Gesamtwert bildet, ist nicht zu beanstanden. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 638/04 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, ThürKAG |
| Schlagworte: | Vorverteilung, Anliegerstraße, Straßentyp, Klassifizierung, Gemeindeanteil, umlagefähig, Aufwand, Regenwassereinlauf, Erneuerung, Verbesserung, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung, Fahrbahn, Teileinrichtung, Maßnahme, Vorteil, beitragsfähig, Ausbauprogramm, Ausbaubeschluss, sachliche Beitragspflicht, Verjährung, Festsetzung, Rückwirkung, Satzung, Heilung, Bescheid, Verteilungsregelung, Maßstab, Außenbereich, Waldgrundstück, einseitig, Anbaustraße, erstmals, hergestellt, Erschließungsanlage, Vorausleistung, Vorauszahlung, Ausbaubeitrag, Beitragsrecht |
| Stichwort: | Straßentyp |
| Leitsatz: | 1. Zur Qualifikation einer am 3.10.1990 einseitig bebauten und auf der anderen Seite an Waldgrundstücke angrenzenden Stichstraße am Ortsrand als Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und als bereits hergestellte Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB (§ 246 a Abs. 4 BauGB a.F.). 2. Zum Erfordernis einer Maßstabsregelung in der Straßenausbaubeitragssatzung für die Berücksichtigung unbebaubarer, aber in anderer Weise, z.B. forstwirtschaftlich nutzbarer Außenbereichsgrundstücke. 3. Auch ein zunächst rechtswidriger Vorauszahlungsbescheid kann durch eine nach seinem Erlass in Kraft getretene, erstmals wirksame Beitragssatzung geheilt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 29.09.1999 - 4 ZEO 844/98 - ThürVGRspr. 1999, 181). 4. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung bewirkt nicht die Rechtswidrigkeit eines zuvor bereits erlassenen Vorauszahlungsbescheides. Ergeht ein endgültiger Beitragsbescheid bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nicht oder verweigert die beitragsberechtigte Körperschaft seinen Erlass, ist der Vorauszahlungsbescheid in dem Umfang aufrecht zu erhalten, in dem eine endgültige Beitragsschuld entstanden ist. 5. Die Beitragsfähigkeit einer nach Thüringer Landesrecht zu beurteilenden Straßenausbaumaßnahme oder das Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflicht hängen nicht von einer förmlichen Ausbauentscheidung und -planung der Gemeindevertretung ab. 6. Zu den Anforderungen an eine beitragsfähige Verbesserung oder Erneuerung der Teileinrichtung Straßenentwässerung. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 206/96 | |
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