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JuraForum.deUrteileSchlagwörterSStraßenrechtliche Planfeststellung 

Straßenrechtliche Planfeststellung

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 64.07 vom 06.05.2008

1. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für den Bau von Straßen, die keine Bundesfernstraßen sind, richtet sich nach Landesrecht (Landesorganisationsrecht). Ist nach der revisionsrechtlich bindenden Auslegung des Landesrechts (hier: § 38 Abs. 5 NStrG) die tätig gewordene Planfeststellungsbehörde örtlich nicht zuständig und die landesrechtliche Regelung abschließend, kann dieses Ergebnis bundesrechtlich nicht in Frage gestellt werden.

2. Das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG ist nicht anwendbar bei Verfahrens- und Formfehlern, die in §§ 45, 46 VwVfG abschließend geregelt sind (wie Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76 <79>). Eine Behebung des Mangels der örtlichen Zuständigkeit durch eine (unmittelbare oder auch nur ergänzende) Anwendung von § 75 Abs. 1a VwVfG ist danach ausgeschlossen.

3. Zur - hier irrevisibles Landesrecht betreffenden - Frage, ob auch ein von der Planfeststellung nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener die fehlende örtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde rügen kann.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 LB 2437/01 vom 18.09.2003

Für die Prüfung der Rechtfertigung eines Straßenbauvorhabens bedarf es keiner bereits detaillierten Untersuchung des voraussichtlich eintretenden Entlastungseffektes. Dies geschieht bei der Prüfung des Gewichts der öffentlichen Belange im Rahmen des Abwägungsgebots.

Die beabsichtigte Verkehrsberuhigung eines Ortskerns kann zur Rechtfertigung einer Kreisstraßenverlegung mit herangezogen werden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 70.01 vom 18.06.2003

Die Anordnung von Schutzpflanzungen in einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss kann eine geeignete Vorkehrung (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) zur Einhaltung von Vorschriften über die Luftqualität sein.

Es bleibt offen, welche rechtliche Bedeutung die Grenzwerte der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABlEG vom 29. Juni 1999 Nr. L 163/41) für die Planfeststellung von Bundesfernstraßen besitzen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 59.01 vom 27.02.2003

1. § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist auf anerkannte Naturschutzvereine nicht anwendbar. Wie weit ein Verein im gerichtlichen Verfahren mit Vorbringen präkludiert ist, bestimmt sich nach § 61 Abs. 3 BNatSchG. Innerhalb welcher Frist einem erkannten Verein im Rahmen der nach § 60 Abs. 2 BNatSchG gebotenen Beteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, richtet sich vorbehaltlich anderweitiger Regelung nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzrechts im Bundes- oder Landesrecht.

2. Die FFH-Richtlinie enthält keine Regelung des Inhalts, dass die Mitgliedstaaten alle Gebiete melden müssen, die prioritäre Lebensraumtypen oder Arten aufweisen. Maßgebend sind auch insoweit die im Anhang in Phase 1 genannten Auswahlkriterien.

3. Ist der Planungsträger in der Lage, durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass der Grad der Beeinträchtigung, den die FFH-Richtlinie durch das Merkmal der Erheblichkeit kennzeichnet, nicht erreicht wird, so ist dem Integritätsinteresse Genüge getan.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 VR 14.02 vom 05.11.2002

1. Grundsätzlich hat diejenige Planung Rücksicht auf die konkurrierende Planung zu nehmen, die den zeitlichen Vorsprung hat (sog. Prioritätsgrundsatz). Voraussetzung ist dafür eine hinreichende Verfestigung der Planung, die einen Vorrang beansprucht.

Bezüglich eines Fachplanungsvorhabens markiert in der Regel erst die Auslegung der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung. Abweichendes gilt im Falle eines gestuften Planungsvorgangs mit verbindlichen Vorgaben, wie er bei der gesetzlichen Bedarfsfeststellung im Fernstraßenausbaugesetz vorliegt. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann hier schon vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens eine Verfestigung bestimmter fachplanerischer Ziele eintreten.

2. Auch unter Berufung auf ihre Planungshoheit kann eine Gemeinde eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung nicht fordern.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 58.99 vom 24.08.1999

Leitsätze:

Überschreiten die Verkehrslärmimmissionen einer Bundesfernstraße, die vor Inkrafttreten des Zweiten Fernstraßenänderungsgesetzes am 7. Juli 1974 unanfechtbar planfestgestellt worden ist, die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), so besteht auch dann kein Anspruch auf nachträgliche Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen durch Planergänzung gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 (L)VwVfG (vormals § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG 1974), wenn eine zur Überschreitung der Grenzwerte führende Verkehrsentwicklung seinerzeit nicht vorhersehbar war (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung im Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 74.77 - BVerwGE 61, 1).

Beschluß des 4. Senats vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 58.99 -

I. VG Sigmaringen vom 19.06.1996 - Az.: VG 3 K 2239/94 -
II. VGH Mannheim vom 23.03.1999 - Az.: VGH 5 S 3318/96 -

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 B 584/06 vom 08.04.2009


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