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BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 1.04 vom 23.02.2005

Rechtsgebiete:FStrG, BImSchG, 16. BImSchV, 22. BImSchV, FFH-RL, VwGO, BGB, SächsNatSchG
Schlagworte:Straßenplanung, Planfeststellung, Erbengemeinschaft, Klagebefugnis, LKW-Anteil, Partikel, PM10, Jahresmittelwert, 24-Stundenwert, Auspuff-Anteil, Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02), Konfliktbewältigung, Gebot der -, FFH-Gebiet, Bündelungsgebot, Luftqualität, abwägungserheblicher Belang, Entwässerungsanlage, Straßenkörper, Ersatzmaßnahme
Stichwort:Straßenkörper
Leitsatz:1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04).

2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04).

3. Zur Inanspruchnahme eins Grundstücks für Maßnahmen der Straßenentwässerung.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 1.04




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