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Straßenkategorie

Entscheidungen der Gerichte

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 2 MB 21/08 vom 14.11.2008

1. Bei der Erneuerung wird die Straße bzw. eine Teileinrichtung - wie bei der erstmaligen Herstellung - in einen Zustand versetzt, der auf längere Zeit den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs genügt, d.h. die Nutzungsdauer der Einrichtung wird verlängert. Dies kann auch der Fall sein, wenn eine verschlissene Fahrbahn nicht entfernt, sondern als Unterbau für eine neue mehrschichtige Fahrbahn verwendet wird.

2. Für die Feststellung des Gemeindeanteils am beitragsfähigen Aufwand hat sich die Zuordnung zu einer in der Beitragssatzung vorgesehenen Straßenkategorie an allen wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und sie überwiegend charakterisierenden Merkmalen auszurichten. Dabei ist von der Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde auszugehen, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die Belastung ihrer Ausprägung gefunden hat. Verkehrszählungen können dabei Anhaltspunkte geben, aber auf eine rein mathematische vergleichende Betrachtungsweise kommt es nicht an.

3. Außerhalb des Gemeindegebietes liegende bevorteilte Grundstücke können grundsätzlich nicht zu einem Ausbaubeitrag herangezogen werden.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 129/02 vom 24.03.2004

1. Bei einer "Anliegerstraße" handelt es sich um eine Straße, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke dient. Als Anliegerverkehr ist derjenige Verkehr anzusehen, der zu diesen Grundstücken hinführt und von ihnen ausgeht.

Sind der Anliegerverkehr und der übrige Verkehr, also derjenige, der nicht Ziel- und Quellverkehr in Bezug auf die angrenzenden Grundstücke ist, hingegen in etwa gleich stark oder überwiegt letzter, so scheidet eine Einstufung als Anliegerstraße aus.

2. Handelt es sich um durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr, dann ist die Straße als "Hauptverkehrsstraße" einzuordnen; bei Straßen die neben dem Anliegerverkehr in erheblichem Maße dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder Ortslagen dienen, handelt es sich um "Haupterschließungsstraßen".

3. Welcher Straßenkategorie die konkrete Ausbaumaßnahme zuzuordnen ist, richtet sich danach, welche Funktion sie nach der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem darauf beruhenden Ausbauzustand (z. B. Breite und Länge der Straße) und der straßenrechtlichen Gewichtung haben soll. Ferner kommt den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 6 CS 03.434 vom 09.06.2004


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