Zur hinreichenden Begrenzung eines Straßenabschnitts i. S. v. § 6 Abs. 4 KAG-LSA geeignete äußere Merkmale sind insbesondere einmündende Straßen, Plätze, Brücken und Wasserläufe. Äußerlich erkennbares Merkmal für die Abschnittsbildung kann auch eine Grundstückseinfahrt sein, die straßeneinmündungsähnliche Wirkung hat.
Um eine Teilstrecke einer Anbaustraße als Abschnitt für die Aufwandsermittlung i. S. der genannten Vorschrift zu verselbständigen, muss die Teilstrecke eine gewisse selbständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben; sie muss von ihrem Umfang her - gleichsam stellvertretend - "Straße" sein können.