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Straßenbreite

Entscheidungen der Gerichte

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 10 A 1.05 vom 25.04.2006

1. Grundstücke mit einer geringen Tiefe und einer straßennahen Lage der Bebauung werden durch die Inanspruchnahme eines entsprechenden straßenseitigen Grundstücksstreifens für eine Straßenverbreiterung stärker - mit Blick auf die Bebaubarkeit - belastet als Grundstücke mit einer deutlich größeren Grundstückstiefe und straßenferneren Bebauung. Der Plangeber ist auch nicht gehalten, jedes einzelne Grundstück auf jeder Straßenseite "parzellenscharf" in den Blick zu nehmen und die Straße je nach dem, d.h. entsprechend dem jeweiligen Zuschnitt des Grundstücks mal auf der einen, mal auf der anderen Seite zu verschwenken.

2. Die Empfehlungen EAE 85/95 halten anhand der Klassifizierung der Straßen u.a. auch mit Blick auf die Länge der Erschließungsanlage eine allgemeine Orientierung zur Bewertung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens bereit. Besondere Umstände, die dem Plangeber hätten Anlass sein müssen, darüber hinaus zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zusätzlich eine Verkehrszählung durchzuführen, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 CN 2.99 vom 10.08.2000

Leitsätze:

Für die Bekanntmachung eines Bebauungsplans reicht die bloße Angabe seiner Nummer auch bei einer kleinen Gemeinde mit einem einzigen Bebauungsplan nicht aus.

Aus Bundesrecht ergibt sich nicht, welches Organ der Gemeinde für die Fehlerbehebung nach § 215 a Abs. 2 BauGB zuständig ist.

Auch für das rückwirkende Inkraftsetzen eines Bebauungsplans bedarf es aus bundesrechtlicher Sicht keiner erneuten Ratsentscheidung.

Beschluss des 4. Senats vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 -

I. OVG Lüneburg vom 17.12.1998 - Az.: OVG 1 K 6556/96

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