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Straßenbezeichnung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 256/03 vom 09.08.2004

Rechtsgebiete:LSA-KAG, LSA-GO
Schlagworte:Vorteil, Anlage, Verkehrsanlage, Notwegerecht, Betrachtungsweise, natürliche, Erscheinungsbild, Straßenbezeichnung, Beschilderung, Zweit-Erschließung, Hindernis, tatsächliches, Hindernis, rechtliches, Satzung, Bekanntmachung, Aushangdauer, Teil-Nichtigkeit, Nichtigkeit, Ortsüblichkeit, Bekanntmachungskasten, Aushangkasten, Presseorgan, Flugblatt, Verjährung
Stichwort:Straßenbezeichnung
Leitsatz:1. Für die Frage, wie weit eine Verkehrsanlage reicht, kommt es auf die natürliche Betrachtungsweise, auf das tatsächliche Erscheinungsbild (Straßenführung, -länge, -breite, -ausstattung) an; die Straßenbezeichnung ist unerheblich.

2. Ein Grundstück hat von einer weiteren Verkehrsanlage keinen Vorteil (Frage der Zweit-Erschließung), wenn ein rechtliches Hindernis besteht, die weitere Anlage in Anspruch zu nehmen.

3. Ist das Bekanntmachungsrecht nichtig, so kann ausnahmsweise genügen, dass die Satzung orts-üblich bekannt gemacht worden ist. Die Ortsüblichkeit setzt eine gewisse Dauer der Handhabung voraus; sie ist noch nicht für einen Zeitraum eines halben Jahres anzunehmen.

4. Sieht das Bekanntmachungsrecht die Veröffentlichung durch Aushang vor, so muss die Min-destdauer des Aushangs bestimmt sein.

5. Sieht das Bekanntmachungsrecht mehrere notwendige Veröffentlichungsformen vor und ist eine davon nichtig, so ist das Bekanntmachungsrecht insgesamt nichtig.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 256/03



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 33/04 vom 26.02.2004

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Abschnitt, Abschnittsbildung, Ermessen, innerdienstliches, Bekanntmachung, Veröffentlichung, Wille, bekundeter, Gemeindehandeln, Ortsrecht, Anlage, Anlagenbegriff, Betrachtung, natürliche, Straßenführung, Straßenbezeichnung
Stichwort:Straßenbezeichnung
Leitsatz:1. Die Abschnittsbildung ist eine "innerdienstliche Ermessensentscheidung", die keiner Bekannt-machung und keiner besonderen satzungsrechtlichen Grundlage bedarf.

Das gilt nur dann nicht, wenn das Ortsrecht einen besonderen Beschluss verlangt.

2. Ob es sich um eine selbständige Anlage handelt - was eine Abschnittsbildung überflüssig macht - beurteilt sich nicht nach der Straßenbezeichnung.

Maßgeblich ist die natürliche Betrachtungsweise, die auf die durch Straßenführung, Straßenlänge, Straßenausstattung bedingten Gesamteindruck abstellt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 33/04


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