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SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 85/02 vom 08.05.2003

Rechtsgebiete:SächsStrG, VwGO
Schlagworte:Straßenrecht, Straßenbestandsverzeichnis, Verwaltungsakt, Bekanntgabe, öffentliche Auslegung, Bestandskraft
Stichwort:Straßenbestandsverzeichnis
Leitsatz:1. Das Fehlen einer individuellen Unterrichtung der bekannten Beteiligten i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG steht der Bestandskraft einer durch öffentliche Auslegung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsStr) bekanntgemachten Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis nicht entgegen. § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG ist keine originäre Zustellungsvorschrift, sondern eine ergänzende Hinweis- und Belehrungsregelung, die dem Interesse der Allgemeinheit an der Schaffung rechtssicherer Zustände im Bereich der öffentlichen Straßen und Wege dient.

2. Das Fehlen einer individuellen Unterrichtung i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 4 SächsStrG führt dazu, dass die verlängerte Widerspruchsfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Lauf gesetzt wird.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 B 85/02




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